Rapport explicatif
Consultation 2013/63: Loi fédérale sur les services financiers (LSFin) et Loi fédérale sur les établissement financiers (LEFin) · 57 pages
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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht
i) HP 5.2: Organisatorische Bewilligungsvoraussetzungen (Laufende Kosten)
UVV 1-3 Beschäftigte UVV 4-10 Beschäftigte UVV > 10 Beschäftigte
Bruttokosten Nettokosten Bruttokosten Nettokosten Bruttokosten Nettokosten CHF 10‘000 CHF 5‘000 CHF 30‘000 CHF 20‘000 CHF 50‘000 CHF 30‘000
Diese Kosten beinhalten jährlich wiederkehrende Kosten, insbesondere Personalaufwendungen oder Honorare sowie Schulungs- und Weiterbildungskosten der Mitarbeiter, um die notwendigen organisatorischen Massnahmen umzusetzen. Es ist anzunehmen, dass kleine UVV nur unwesentliche Anpassungen ihrer Organisation vornehmen und primär die GwG und Standesregeln umsetzen müssen. Entsprechend tief werden die zusätzlichen Kosten geschätzt. Es ist anzunehmen, dass mit zunehmender Betriebsgrösse und -Komplexität die Anforderungen an eine angemessene Betriebsführung steigen. Dies scheint einerseits die Initialkosten (vgl. Ziff. h) aber auch die daraus entspringenden laufenden Kosten zu erhöhen, weil Prozessdokumentationen oder Organisationsreglemente aktuell gehalten und Schlüsselkontrollen laufend durchgeführt werden sollten. Ein Teil der Kosten wurde von den Experten als Sowieso-Kosten anerkannt, weil Prozessdokumentationen und die Festlegung von Schlüsselkontrollen zu einem besseren Verständnis der betrieblichen Tätigkeit sowie den damit verbundenen Chancen und Risiken beitragen. Zudem können durch gut dokumentierte Prozesse oder Stellvertretungsregelungen Transaktionskosten reduziert werden wie beispielsweise im Krankheitsfall oder im Rahmen von neuen Stellenbesetzungen.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass zusätzliche Vorgaben in Bezug auf die funktionale und hierarchische Trennung von IKS, Risikomanagement und Compliance insbesondere VV KAG vor zusätzlichen Ressourcenbedarf stellte – und UVV vor Personalengpässe stellen könnte. Aufgrund der geringen Betriebsgrösse scheint nebst betrieblichem Know-How schlicht zu wenig Personal verfügbar, um die Positionen zu besetzen. Insofern ist anzunehmen, dass neue Stellenprofile – insbesondere im IKS- und Risikomanagementbereich – zu schaffen wären, um diese Anforderungen sachgerecht umzusetzen.
Ferner stellt sich die Frage, welche Anforderungen in Bezug auf die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Exekutiv- und Oberleitungsorgane für UVV zukünftig gelten werden. Verschiedene Vermögensverwalter nach KAG, welche als Aktiengesellschaften organisiert sind, mussten in diesem Zusammenhang ihre Geschäftsleitung oder den Verwaltungsrat erweitern, was entsprechend höhere Lohn- und Honoraraufwendungen mit sich zog. Es ist anzunehmen, dass ein grosser Teil der UVV in Form von Personengesellschaften (z.B. Einzel- oder Kollektivgesellschaften) organisiert sind und somit keine entsprechenden Organe aufweisen. Sofern die Bewilligung als UVV unabhängig der Rechtsform erlangt werden kann, ist zu beachten, dass juristische Personen (insbesondere Aktiengesellschaften) gegenüber Personengesellschaften mit zusätzlichen – kostenintensiven
– Bewilligungsanforderungen bezüglich Exekutiv- und Oberleitungsorgane konfrontiert werden könnten.
Institut für Verwaltungs-Management Seite 27 von 57