Rapport explicatif

Consultation 2013/63: Loi fédérale sur les services financiers (LSFin) et Loi fédérale sur les établissement financiers (LEFin) · 57 pages

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Regulierungskostenanalyse zum Finanzinstitutsgesetz FINIG: Schlussbericht

des Kunden vor sich selbst kann u.A. über Verhaltensregeln gewährleistet werden, indem bestimmte Anlagemöglichkeiten oder Geschäfte für bestimmte Kundentypen ausgeschlossen werden.

Aus dem Bereich der SROs bzw. Branchenorganisationen wird grundsätzlich angemerkt, dass bei den Verhaltensregeln jener SROs, die Branchenorganisationen für die Vermögensverwalter nach KAG sind, die meisten der in Ziff. 7 des Hearingberichts vorgesehenen Pflichten bereits enthalten sind und eine effiziente SRO Beaufsichtigung in diesem FINIG-ähnlichen Bereich bereits seit über drei Jahre erfolgreich gewährleistet wird (VQF, VSV). Auch die Vertreter der FINMA merken an,

dass die Berater durch die angedachten Dokumentationspflichten stärker betroffen sein werden, als die Vermögensverwalter.

Zum Kundebegriff selbst ist anzumerken, dass es derzeit keine etablierte Definition des Anlegers, die für den gesamten Bereich des Finanzmarkts gilt, gibt. Häufig wird zwischen institutionellem und privatem Anleger oder bestimmten Vermögensverhältnissen differenziert. In Hinblick auf das

Schutzbedürfnis sind diese Kategorisierung jedoch sehr allgemein (z.B. Pensionskassen, die in Grösse und Anlagekompetenzen sehr unterschiedlich sind, aber unter den Begriff des „qualifizierten Kunden“ fallen würden und nach KAG nicht weiter unterschieden werden).

Die meisten Stellungnahmen regen in Hinblick auf den Kundenbegriff eine Vereinheitlichung mit bebereits bestehenden Regulierungen (KAG) an. Aus der Stellungnahme des VQF: „Es ist höchst fragwürdig, wenn Bundesrat und Parlament bei der Umsetzung ein und derselben Definition eines Privatkunden bzw. professionellen Kunden nach MiFID im Rahmen des FINIG zu einem vom KAG bzw. von der KKV abweichenden Schluss kommen. Im FIDLEG drängt sich deshalb die Übernahme der im KAG bzw. KKV vorgesehenen Kundensegmentierung, welche insbesondere auch ein Opting-Out vorsieht, auf.“ Auch der VSV plädiert für eine EU-Regulierungsäquivalente, einheitliche Kundensegmentierung.

Der befragte Experte plädiert anstelle von Ge- und Verboten für bestimmte Kundensegmente eher für transparente Marktverhältnisse, die es dem Kunden ermöglichen, jederzeit den Anbieter zu wechseln. Druck auf die Vermögensverwalter werde heute auch vermehrt von den Depotbanken ausgeübt, die sich unter den Vermögensverwaltern die besten Geschäftspartner aussuchen. Wieweit Beratungsprotokolle und Produktdokumentationen zum weiteren Kundenschutz beitragen können, wird stark hinterfragt. In Hinblick auf spezielle Produkte bestehe heute schon eine umfassende Autorisierung durch den Kunden mit entsprechenden Formalismen.

Die SROs sehen den über die heutigen Regeln hinausgehen erhöhten Kundenschutz über Verhaltensregeln und Transparenz in Form von Produktbeschreibungen und Prospektpflicht ebenfalls eher kritisch. Denn bereits heute bestehen Anforderungen zu weitreichenden Dokumentationspflichten, die mit FIDLEG bzw. FINIG nun eben gesetzlich vorgeschrieben werden. Übertriebener Formalismus bei der Dokumentationspflicht wäre unangemessen und sei auch angesichts der ohnehin schon grossen Informationsflut nicht zweckdienlich.

Aus dem Bereich des Anlegerschutzes werden Beratungsprotokolle per se dann als Möglichkeit erachtet, wenn der Anleger die gesamte potentielle Wirkungsbreite seines jeweiligen Analageentscheids auf seine gesamte Finanzsituation unmissverständlich verstanden hat (Stellungnahme Fi-

Institut für Verwaltungs-Management Seite 39 von 57