Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Die Möglichkeit der Kantone gemäss Abs. 1 des Art. 40b, die Niederlassung namentlich
von Grundversorgern in unterversorgten Regionen gezielt zu fördern, hat bisher gefehlt.
Zum Beispiel mit Anschubfinanzierungen, Darlehen und Garantien können neue Leis-
tungserbringer sicher eher angezogen werden. Die Erfahrung zeigt, dass solche Pro-
jekte notwendig und sinnvoll sind. Sie funktionieren aber nur, wenn sich auch die ortsan-
sässige Bevölkerung, die Gemeinden und die Unternehmungen ideell und finanziell be-
teiligen. Die Kantone haben diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum.
Wir begrüssen, dass die Planung der ambulanten Versorgung grundsätzlich den Kanto- ÄZ nen überlassen wird und da bei fakultativ ist. Positiv zu werten ist da bei, dass auf
Grund von Fakten und unter Anhörung der betroffenen Stakeholders (Leistungserbrin-
ger, Versicherer, Versicherte) Zulassungsentscheide gefällt werden. Diese Regulierung
ist ein äusserst schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Deshalb bevorzugen
wir grundsätzlich das Prinzip der leider nicht Mehrheitsfähigen Vertragsfreiheit.
Mit dem Erbringen von profitablen ambulanten Leistungen können kantonale Spitäler
den stationären Betrieb quer subventionieren und damit letztendlich auch die kantonalen
Budgets entlasten. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn Spitäler nur im Falle einer an
Hand der Nachfrage nach Leistungen definierten Unterversorgung subsidiär die Kompe-
tenz erhalten, selber Leistungen zu erbringen. Die Aufgabe des Staates ist es, für alle
die gleichen Bedingungen zu schaffen. Dieses Prinzip ist gefährdet, wenn kantonale
Spitäler von ihren Eigentümern einseitig bevorzugt werden. Da mit wird einer schlei-
chenden Verstaatlichung des Gesundheitswesens Vorschub geleistet, was wir bedau-
ern.
Ein Blick in die Nachbarländer zeigt, dass im Falle knapper Staatsfinanzen eine solche
Entwicklung rasch zu einer unseres Erachtens unter allen Umständen zu vermeidenden
Unterversorgung führen kann. Wir sind überzeugt, dass ein freiheitliches Gesundheits-
wesen ohne Regulierung mittelfristig zu einer Kosten günstigeren Versorgung bei bes-
serer Qualität führen würde.
Streichen VZK
Massnahmen zur Unterversorgung können bereits heute von den Kantonen (und Ge-
meinden) getroffen werden.
Wir legen Wert darauf, dass seiche Unterstützungsmassnahmen nicht wettbewerbsver- SGR zerrend wirken. Sie sind entsprechend zu befristen.
Entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot respektive dem Diskriminierungsverbot le- medswiss.net gen wir Wert darauf festzuhalten, dass solche Unterstützungsmassnahmen nicht wett-
bewerbsverzerrend wirken. Sie sind entsprechend zu befristen und jährlich zu überprü-
fen. Praxiszulassungsgesuche in einem Bereich, welcher durch solche Unterstützungs-
massnahmen gefördert wird, dürfen nicht abgelehnt werden, wenn die formalen Voraus-
setzungen für die Zulassung gegeben sind.
Nous pensons que les cantons ont déjà la possibilité de prendre des mesures d’encou- SMV ragement pour favoriser l’installation de médecins dans des régions avec une couver-
ture médicale insuffisante. Nous pensons qu’il est indispensable que de telles mesures
se fassent en collaboration et d’entente avec les sociétés cantonales de médecine.
Une nouvelle approche de la régulation de l’offre de soins est, de prime abord, sédui- SVM sante. II est vrai que des mesures incitatives ayant pour but de garantir une répartition
équitable de l’offre de soins médicaux dans un contexte de pénurie latente ou actuelle
ne peuvent que réjouir.
Toutefois, les contraintes nouvelles qui pourraient en découler en contrepartie pour le
secteur privé, doivent être correctement soupesées. Dans ce sens, les remarques faites
concernant l’article 40a alinéa 2 valent également pour cette disposition.
Bereits heute haben die Kantone den Auftrag, die notwendige Mindestversorgung ihrer BFG Bevölkerung sicherzustellen. Gestützt auf diesen Auftrag können die Kantone Massnah-
men treffen, was vor allem in Bezug auf Randregionen bereits getan wird – ohne die im
vorliegenden Entwurf präsentierte gesetzliche Grundlage. Als Beispiele für finanzielle