Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Umgekehrt können sie bei einer Unterversorgung die Niederlassung von Leistungser- SGV bringern fördern, indem sie zum Beispiel die benötigte Infrastruktur oder Mittel zur Be-

schaffung dieser Infrastruktur zur Verfügung stellen. Den Kantonen kommt damit ent-

sprechend der Kompetenzverteilung im Bereich der medizinischen Grundversorgung

eine zentrale Rolle zu.

Art. 40b Massnahmen bei Unterversorgung SGV/USAM

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass wir in Zukunft in gewissen Gegenden unse-

res Landes wohl vermehrt mit einer Unterversorgung im ambulanten Bereich konfrontiert

werden. Wir haben deshalb Verständnis dafür, dass man den Kantonen die Möglichkeit

bieten will, mit geeigneten Massnahmen einzugreifen. Ob es hierzu aber einer neuen

KVG-Bestimmung bedarf, ist für uns fraglich, sind wir doch der Meinung, dass die öffent-

liche Hand hier basierend auf dem geltenden Recht aktiv werden kann (und es zum Teil

auch schon tut). Wichtig ist für uns, dass die Massnahmen so eingesetzt werden, dass

sie keine Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben. Die Massnahmen sind zudem so

moderat auszugestalten, dass keine falschen Anreize entstehen und in gewissen Regio-

nen Investitionen in die Infrastruktur nur noch dann getätigt werden, wenn sich die öf-

fentliche Hand grosszügig daran beteiligt.

Wir sind der Auffassung, dass die Kantone bei einer anhaltenden Unterversorgung zur SGB Intervention verpflichtet werden müssen und eine Kann-Formulierung den Grundsätzen

des KVG nicht genügen kann. Die Kantone sollen dabei nicht nur bestehende Leis-

tungserbringer unterstützen, sondern wenn nötig auch selbst zur Sicherung der ambu-

lanten Versorgung aktiv werden.

Le Comité directeur de la CDS considère comme non nécessaire une réglementation CDS/GDK + fédérale pour des mesures cantonales en cas d’offre insuffisante. Les cantons ont déjà GL, AR, FR, aujourd’hui la compétence (et ils en font également usage) d’agir dans ce contexte et SH, TG, JU, d’édicter des réglementations cantonales. BE, BL, NE

Proposition ad art. 40b: supprimer.

Der Vorstand der GDK erachtet eine bundesgesetzliche Regelung für kantonale Mass-

nahmen bei Unterversorgung als nicht notwendig. Die Kantone haben schon heute die

Kompetenz (und nehmen diese auch wahr), in diesem Zusammenhang aktiv zu werden

und kantonale Regelungen zu erlassen.

Antrag zur Art. 40b: Streichen

Il nous semble en particulier très important, dans l’intérêt des patients et des consom- FRC mateurs, de soutenir diverses mesures aptes à encourager l’installation de médecins

même dans les zones dites reculées où il y a pénurie.

L’art. 40b y répond clairement, et nous insistons sur l’absolue nécessité d’offrir les me-

sures de soutien incitatives et aidantes aux praticiens prêts à s’installer dans ces ré-

gions. Et nous invitons la Confédération à soutenir activement les cantons dans cette

mission.

Seit Jahren herrscht eine Unterversorgung im Bereich Logopädie. Diese wird sich in Zu- DLV kunft noch verschärfen: Grosse Hürden resp. schwer zu erfüllende Bedingungen bezüg-

lich Zulassung, ungenügende Ertragslage durch einen zu tiefen Tarif; viele Freipraktizie-

rende gehen nächstens in Pension und haben keine Nachfolge; etc. Nicht nur in kleinen

Kantonen und Randregionen bestehen immer grössere Lücken.

Der Berufsverband der Logopädinnen begrüsst es sehr, wenn die Kantone mit geeigne-

ten Massnahmen unterstützen würden. Solche schlagen wir seit Jahren vor. Gerne sind

wir weiter bereit, über konkrete Verbesserungen im Sinne einer Versorgungssicherheit

zu beraten.