Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Art. 40c, al. 4, LAMal
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Die in Art. 40c Abs. 4 KVG vorgeschlagene Lösung, wonach der Kanton eine Kommis- LU sion mit Vertretungen aus Versicherten, Versicherern und Leistungserbringer konsultie-
ren muss, lehnen wir klar ab. Wen die Kantone in diesem Zusammenhang konsultieren wollen und in welcher Form, liegt in der Kompetenz der Kantone. Selbstverständlich
werden wir die Leistungserbringer auch zukünftig in die Arbeiten miteinbeziehen. Die
Ärztegesellschaft kennt die regionalen Gegebenheiten sehr genau. Hingegen hätten die Versicherer und Versicherten kaum den Überblick, welche Massnahmen es wo braucht.
Es würde sich auch die Frage stellen, wen wir als Vertretung der Versicherer und Versicherten einladen müssten (santésuisse, curafutura oder irgendeine Versicherung...?).
Wir beantragen deshalb, Absatz 4 zu streichen.
Der Regierungsrat erachtet es als sinnvoll und wertvoll, die lnteressen der verschiede- UR nen Akteure für die Beurteilung des Handlungsbedarfs und deren Massnahmen mitein-
zubeziehen. Es ist aber unabdingbar, dass der definitive Entscheid über die zu ergrei-
fenden Massnahmen alleine bei den Kantonen liegt.
Ebenso lehnt er es ab, dass vor Erlass von Massnahmen bei Über- oder Unterversor- SZ gung der Kanton zwingend eine Kommission einsetzen muss. Eine Anhörung der Ver-
tretungen der von der jeweiligen Massnahme betroffenen Leistungserbringer und der
Versicherer betrachtet er als angemessen und ausreichend.
Die in Art. 40c Abs. 4 KVG vorgeschlagene Lösung betreffend Einbezug der Versicher- OW ten, der Leistungserbringer und der Versicherer in die Beurteilung des Handlungsbe-
darfs und der notwendigen Massnahmen erachtet der Regierungsrat grundsätzlich als
sinnvoll, um den vielfältigen lnteressen der verschiedenen Akteure angemessen Rech-
nung tragen zu können. In der Praxis wird es aber sehr schwierig sein, in einem kleinen Kanton eine entsprechende Kommission einzusetzen. Vor allem die Vertreterinnen und
Vertreter der Versicherer werden kaum bereit sein, sich (unentgeltlich) für ein solches
Amt zur Verfügung zu stellen. Zudem wird die Interessenlage im Gegensatz zur Preis-
überwachung sehr unterschiedlich ausfallen, sodass keine einheitlichen Empfehlungen
ausgesprochen werden können. Für den Regierungsrat ist es in jedem Fall unabding-
bar, dass der definitive Entscheid über zu ergreifende Massnahmen in diesem Bereich
ausschliesslich und abschliessend bei den Kantonen als demokratisch legitimierte In-
stanz liegen kann und muss.
Antrag zu Art. 40c Abs. 4 KVG zweiter Satz: „Die Kommission setzt sich namentlich aus Vertretungen der Kantone und der Leistungserbringer zusammen. „ (Vertretungen der
Versicherten und Versicherer streichen.)
Antrag 3: Bevor der Kanton eine Massnahme nach den Artikeln 40a oder 40b trifft, hört ZG er die Vertretungen der betroffenen Leistungserbringer und der Versicherer an. [Rest
streichen]
Die vorgesehene Kommission kompliziert die Abläufe unnötigerweise und führt zu einer problematischen Aufblähung der Strukturen. Ihre Legitimation und der praktische Nut-
zen sind fraglich. Es genügt, die Leistungserbringer und die Versicherer anzuhören, be-
vor der Kanton eine Massnahme trifft. Die Versicherten sind durch die von ihnen ge-
wählte Regierung ohnehin repräsentiert. Schliesslich steht den Betroffenen auch noch
der Rechtsweg offen (und wird wohl auch genutzt werden!), so dass der Einbezug im
Vorfeld nicht übermässig ausgebaut werden muss.
Wir lehnen den Zwang zur Konsultierung einer neu zu schaffenden Kommission ebenso SO ab wie eine gesetzlich vorgegebene Zusammensetzung einer allfälligen Kommission. Es ist alleinige Sache der Kantone zu entscheiden, wie allfällige Massnahmen umgesetzt
werden sollen. Der definitive Entscheid liegt ohnehin bei den Kantonen als demokratisch legitimierte Instanz.