Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Auf den vorgesehenen zwingenden Einbezug der Versicherten bzw. deren Vertretung ist BS zu verzichten, weil diese Anspruchsgruppe nicht bzw. nicht im erforderlichen Mass organisiert ist und sich ein sinnvoller, praktikabler Einbezug kaum angemessen umsetzen
lässt. Auf den Einbezug der Versicherer bzw. deren Vertretung ist ebenfalls zu verzich-
ten, da auch hier eine organisatorisch schlanke und einfach handhabbare Lösung ge-
genüber einem aufwändigen Prozess mit vielen verschiedenen Akteuren vorzuziehen
ist. Zur leistungsorientierten und effizienten Umsetzung des Prozesses auf der Grund-
lage von Art. 40a und Art. 40b KVG ist es zentral, dass der schlussendliche Entscheid
über zu ergreifende Massnahmen ausschliesslich bei den Kantonen als demokratisch
legitimierte lnstanz liegt. Demzufolge ist der Einbezug der Vertretungen der Versicherten und Versicherer zu streichen. Demgegenüber ist die Bestimmung mit dem Einsitz der
Kantonsvertretung in der Kommission zu ergänzen. Unabhängig vom Einbezug der verschiedenen lnteressensgruppen in den Prozess der Beurteilung der Angemessenheit
der ambulanten Versorgung und der Abgabe von Empfehlungen zu allfällig erforderli-
chen Massnahmen muss grundsätzlich in Frage gestellt werden, ob das neu vorgese-
hene Instrument einer bei der Ermittlung des Versorgungsbedarfs durch den Kanton einzusetzenden Kommission wirklich erforderlich ist. Die Kommission gibt eine Empfehlung ab, welche der Kanton – analog dem Verfahren im Preisüberwachungsbereich – berücksichtigen muss, bevor er regulierende Massnahmen ergreift. Folgt der Kanton der Empfehlung der Kommission nicht, muss er die Abweichung begründen. Da bei der stationären Spitalplanung kein entsprechendes Verfahren besteht, erschliesst sich dessen Not-
wendigkeit für den ambulanten Versorgungsbereich nicht, zumal der stationäre Spitalbereich nicht weniger sensibel ist. Erschwerend kommt hinzu, dass dieses Kommissions-
verfahren nicht bundesrechtlich einheitlich institutionalisiert werden soll, was wiederum
zu kantonsspezifischen, unterschiedlichen Verfahren (z.B. betreffend Zusammenset-
zung der Kommission, Tagungsrhythmus, Frist zur Abgabe der Empfehlungen usw.)
führt. Dies ist nicht vergleichbar mit dem institutionalisierten Verfahren im Preisüberwa-
chungsbereich. Es wird daher beantragt, Art. 40c Abs. 4 KVG zweiter Satz wie folgt zu
andern:
„Die Kommission setzt sich namentlich aus Vertretungen der Kantone und der Leis-
tungserbringer zusammen.“ (Vertretungen der Versicherten und Versicherer streichen)
Alternativ zum vorstehenden Antrag wird beantragt, Art. 40c Abs. 4 KVG zu streichen.
Die Standeskommission lehnt des Weiteren auch die in Art. 40c Abs. 4 KVG vorgeschla- AI gene Lösung betreffend den Einbezug der Leistungserbringer in die Beurteilung des
Handlungsbedarfs und der notwendigen Massnahmen mittels Einsetzung einer Kommission ab. Für die Kantone ist es in jedem Fall unabdingbar, dass der Entscheid über zu
ergreifende Massnahmen in diesem Bereich ausschliesslich und abschliessend bei den Kantonen und ihren demokratisch legitimierten Instanzen liegen muss.
Die in der Teilrevision vorgeschlagene Lösung betreffend Einbezug der Leistungserbrin- SG ger in die Beurteilung des Handlungsbedarfs und der notwendigen Massnahmen erachtet die Regierung als sinnvoll. Auf diesem Weg kann den Interessen aller Beteiligten genügend Rechnung getragen werden. Auf den zwingenden Einbezug der Versicherten ist zu verzichten, weil diese nicht organisiert sind und sich ein sinnvoller Einbezug kaum
umsetzen lässt. Auch auf den Einbezug der Versicherer ist zu verzichten, da auch hier
eine organisatorisch schlanke Lösung einem aufwändigen Prozess vorzuziehen ist. Für den Kann-ton ist es in jedem Fall unabdingbar, dass der definitive Entscheid über zu ergreifende Massnahmen in diesem Bereich ausschliesslich und abschliessend beim Kanton als demokratisch legitimierter Instanz liegen kann und muss.
Artikel 40c Abs. 4 zweiter Satz:
„Die Kommission setzt sich namentlich aus Vertretungen der Kantone und der Leis-
tungserbringer zusammen“ (Vertretungen der Versicherten und Versicherer streichen)
Hinsichtlich des in Abs. 4 vorgesehenen Einbezugs der Versicherten in die Beurteilung GR des Handlungsbedarfs stellt sich uns die Frage, wie dieser erfolgen soll. Wer bestimmt
eine repräsentative Vertretung der Versicherten?