Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 137Fedlex · Rapport sur les résultats

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Abs. 2 Bst. E, streichen: Schon bei der KVG-Revision Spitalfinanzierung wurde das Be- H+ schwerderecht der betroffenen Leistungserbringer eingeschränkt. In einem Rechtsstaat

mit einem gut etablierten System der Gewaltentrennung sollen die Rechtssubjekte nicht

ohne Not eingeschränkt werden. Ausnahmen der Gerichtsbarkeit darf es nur geben,

wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch Klagen behindert würde. Dies trifft hier

nicht zu. Vor 2009 haben das KVG und die Kantone sehr gut ohne diese Einschränkung

der Rechte funktioniert. Eine Ausweitung der Einschränkung auf die Verfahren gemäss

Art. 40a und 40b ist nicht akzeptierbar, weil weder eine bisherige Praxis besteht noch

der vorliegende Gesetzesentwurf Auskunft darüber gibt, nach welchen Kriterien Mass-

nahmen getroffen würden.

Ein Ausschluss des Rügegrundes der Unangemessenheit anlässlich einer Beschwerde PKS ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. E KVG ist zu streichen. Es ist

nicht akzeptabel, dass vorliegend das Beschwerderecht weiter eingeschränkt wird.

Eine allfällige Zulassungsbeschränkung kann juristisch beim BVG angefochten werden, VSAO + VSAO wobei hier die volle Kognition gefordert wird. (…) SG/AR/AI +

VSAO-ZH Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen.

Die Rüge der Angemessenheit soll weiterhin möglich sein (volle Kognition). Die Be-

schwerden betreffen Private in ihrer Existenz als kleine oder mittlere Unternehmungen,

weshalb deren Angemessenheit vom Gericht geprüft werden soll.

S’agissant d’une restriction aussi lourde à la liberté économique qui touche des per- AVCP sonnes ayant achevé avec succès des études longues et exigeantes, la limite d’appré-

ciation du TAF ne devrait pas être restreinte.

Wir beantragen, die Rüge der Angemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwal- BEKAG tungsgericht gegen Beschlüsse nach Art. 40a und 40b zuzulassen und die Beschrän-

kung auf die Prüfung der Rechtmässigkeit bezüglich der Beschlüsse nach Art. 40a und

40b im Art. 53 Abs. 2 lit. E wieder zu streichen. Im Gegensatz zu Fragen der Spitalpla-

nung nach Art. 39, welche im wesentlichen grosse Einrichtungen des Kantons betreffen

oder Einrichtungen, an denen der Kanton beteiligt ist oder diese zumindest mitfinanziert,

geht es bei Beschwerden gegen Planungsmassnahmen im ambulanten Bereich um Pla-

nungen, welche Private in ihrer Existenz als kleine oder mittlere Unternehmungen be-

treffen. Wenn schon nur eine Beschwerdeinstanz zuständig ist und die Weiterzugsmög-

lichkeit an das Bundesgericht nicht besteht oder wesentlich eingeschränkt ist, so muss

durch das Bundesverwaltungsgericht zumindest eine Überprüfung mit voller Kognition

erfolgen können.

Abs. 2 Buchstabe e streichen: VZK

Eine weitere Einschränkung des Beschwerderechts wird abgelehnt.

Art. 55b, al. 1, LAMal

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Der vorgesehene neue Art. 55b, der dem Bundesrat die Kompetenz zur Tarifsenkung ZH bis höchstens 10% bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung in einem ambulanten

Sektor eines Kantons einräumt, verletzt die Genehmigungs- bzw. subsidiäre Festset-

zungskompetenz der Kantone. Diese Interventionsmöglichkeit des Bundesrates lehnen

wir deshalb ab. Kommt hinzu, dass der Bundesrat bei seinem Entscheid über einen

grösseren bzw. anderen Ermessens- und Entscheidungsspielraum als die Kantone ver-

fügte, ohne dass diesbezüglich ein Kontrollinstrument zur Verfügung stünde; gegen

seine Beschlüsse bestünde im Unterschied zu Beschlüssen der Kantonsregierungen in

Tariffragen keine Anfechtungsmöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 53