Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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sind die Daten, die von den Berufsverbänden erfasst werden, nicht einheitlich. Sollte er-

wartet werden, dass einheitliche Daten erhoben werden, so können diese nicht kosten-

los weiter gegeben werden. Swiss Orthoptics erwartet daher vom Bund das Erteilen ei-

nes Auftrages an das Bundesamt für Statistik, um die Datenlage in diesem Bereich sub-

stantiell zu verbessern.

Art. 53, al. 1, LAMal

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Wir beantragen, die Ergänzungen in Art. 53 betreffend Beschwerdemöglichkeit gegen LU Beschlüsse der Kantonsregierungen zu streichen. Ansonsten müssten erhebliche Voll-

zugsprobleme und ein hoher zusätzlicher administrativer Aufwand befürchtet werden,

der eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der Massnahmen gefährdet.

Die Ergänzungen betreffend Beschwerden gegen allfällige Beschlüsse der Kantonsre- SO gierungen im Zusammenhang mit der ambulanten Versorgung sind zu streichen, weil

erhebliche Vollzugsprobleme und ein erheblicher zusätzlicher administrativer Aufwand

zu befürchten sind, die eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der Massnahmen

durch die Kantone verunmöglichen könnten.

Bei Einführung der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgerichts gegen BS Beschlüsse der Kantonsregierungen in Zusammenhang mit der Steuerung der ambulan-

ten Versorgung ist mit erheblichen Vollzugsproblemen und einem hohen zusätzlichen

administrativen Aufwand zu rechnen, welche eine effiziente und wirkungsvolle Umset-

zung der Massnahmen durch die Kantone verunmöglichen könnten. Es wird daher be-

antragt, die Ergänzungen von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e KVG zu streichen.

Skeptisch ist die Standeskommission auch bezüglich der geplanten Ergänzungen in Art. AI 53 KVG betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Zusam-

menhang mit der Steuerung der ambulanten Versorgung. Wir befürchten erhebliche

Vollzugsprobleme und einen hohen zusätzlichen administrativen Aufwand, welche eine

effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der Massnahmen durch die Kantone verunmög-

lichen könnten.

Die vorgeschlagene Beschwerdemöglichkeit gegen Massnahmenbeschlüsse der Kan- GR tonsregierungen bei Über- und bei Unterversorgung an das Bundesverwaltungs-gericht

wird von uns vehement abgelehnt. Beschlüsse gemäss Art. 40a und 40b sind für eine

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geeignet, da sie politischer Natur

sind.

Im Ergebnis würde die vorgeschlagene Beschwerdemöglichkeit gegen Massnahmen bei

Über- und Unterversorgung die Einführung der Popularbeschwerde gegen solche Be-

schlüsse bedeuten. Die damit verbundenen Folgen für die Administration wie auch für

die Gerichtsinstanzen sind unabsehbar. Entweder wird diesfalls auf das Ergreifen von

Massnahmen gemäss Art. 40a und 40b verzichtet oder Administration und Bundesver-

waltungsgericht werden „lahmgelegt“.

Massnahmen bei Über- oder Unterversorgung sind zudem aufgrund ihrer Tragweite von

den Kantonen zumindest im Grundsatz auf Gesetzesstufe vorzusehen. Diesfalls sind

entsprechende Beschlüsse nicht beschwerdefähig, da sie vom kantonalen Parlament

und nicht von der Kantonsregierung beschlossen wurden. Die vorgeschlagene Bestim-

mung ist somit auch inhaltlich inkonsistent.

Wir befürchten, dass die hier aufgeführten Beschwerdemöglichkeiten gegen Beschlüsse TG der Kantonsregierungen zu erheblichen Vollzugsproblemen und einem hohen zusätzli-

chen administrativen Aufwand führen.

La disposizione proposta trova la nostra approvazione. TI