Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Es ist erneut keine Berücksichtigung von Kaufkraftdisparitäten bzw. keine ausreichende Abfederung von rein wechselkursbedingten Preisunterschieden zum Ausland bei der 3- Jahresüberprüfung gestützt auf den Auslandpreisvergleich (APV) vorgesehen. Eine gleichmässige Gewichtung von APV und TQV (Therapeutischer Quervergleich) wird seit langem diskutiert. Die gleichmässige Berücksichtigung von APV und TQV entspricht dem Willen der eidgenössischen Räte und war bereits Gegenstand einer Revisionsvorlage zum KVG, welche aus anderen Gründen scheiterte (vgl. dazu die Wortprotokolle des Nationalrates und des Ständerates zur ersten Managed Care Vorlage). Wir fragen uns, warum dies in der Vorlage des BAG fehlt?
Auch ein Wechsel der Preisüberprüfungen vom Aufnahmejahr zu Gruppenüberprüfungen, was gegen Treu und Glauben verstossen würde, wurde nie diskutiert.
Aus welchem Grund sollen die Preisüberprüfungen vom 1. November auf den 1. September vorgezogen werden? Dies hätte lediglich den Effekt einer nicht gerechtfertigten, ausserordentlichen Sparrunde, ohne plausible Begründung.
Schliesslich sind wir auch gegen eine Erweiterung des Länderkorbs auf neun Länder, die teils nicht "über mit der Schweiz im Pharmabereich vergleichbare wirtschaftliche Strukturen" verfügen.
II. Anliegen der Phytopharmaka-Hersteller
Nach der Volksabstimmung vor 5 Jahren ist die Schweiz das einzige Land in Europa, in dem komplementärmedizinische Methoden in einem Verfassungsartikel verankert wurden. Im Mai 2014 haben Sie vorgeschlagen, die komplementärmedizinischen Fachrichtungen den anderen vergüteten medizinischen Fachrichtungen gleichzustellen. Die komplementärmedizinischen Leistungen würden somit zukünftig grundsätzlich von der Krankenkasse vergütet.
Die Therapie mit Phytopharmaka ist einerseits Teil der komplementärmedizinischen Phytotherapie, erweitert aber andererseits hauptsächlich das Schulmedizinische Behandlungsspektrum. Damit bildet die Therapie mit rückerstatteten Phytopharmaka einen wichtigen Brückenkopf zwischen Komplementär- und Schulmedizin. Phytopharmaka von renommierten Herstellern sind wissenschaftlich belegt wie andere Medikamente. Dank der belegten Wirksamkeit und der guten Verträglichkeit und der dadurch erreichten Kassenzulässigkeit und dank der Aufgeschlossenheit der Schweizer Ärzte werden Phytopharmaka als wichtige, kostengünstige und von den Patienten bevorzugte Therapiemöglichkeit bei vielen Indikationen eingesetzt. Die Swissmedic Klassierung A-D spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend für den Arzt ist neben der Wirksamkeit und Verträglichkeit die Patientenzufriedenheit, welche wichtig ist für die Compliance.
Aus unserer Sicht muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Gegensatz zur Schweiz, Phytopharmaka in Europa bis auf wenige Ausnahmen als nicht rückerstattete und damit nicht preisregulierte OTC Produkte am Markt sind.
Auch wenn die neuen Preisfestlegungskriterien vielleicht ganz- oder teilweise für verschreibungspflichtige chemische oder biologische Arzneimittel passen sollten, so gilt dies noch lange nicht mit Bezug auf pflanzliche, im Ausland grösstenteils nicht erstattete bzw. als OTC klassierte Produkte. Sowohl der vorgesehene Mechanismus bei der Aufnahme neuer Arzneimittel wie auch die Kriterien, welche zukünftig bei der 3-
Jahresüberprüfung zur Anwendung gelangen sollen, passen für unsere Produkte grösstenteils nicht. Dies begründen wir wie folgt:
Neben Wirksamkeit und Zweckmässigkeit verlangt das KVG den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, bevor ein durch die Swissmedic registriertes Arzneimittel auf die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen wird. Um die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sollte in pe-