Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 55Fedlex · Rapport sur les résultats
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
riodischen Abständen soweit möglich erneut ein APV sowie ein TQV durchgeführt werden. Beim TQV wird ein Preisvergleich mit bereits auf der SL gelisteten Arzneimitteln derselben therapeutischen Indikation durchgeführt.
Beim APV wird der Schweizer SL-Preis mit den Preisen desselben Arzneimittels in den Ländern des Länderkorbs verglichen. Bisher galt dabei die Regel, dass nur behördlich oder verbandlieh festgelegte Preise in den Vergleich einbezogen werden. Hintergrund dieser Regelung war, dass es sich in den Ländern ebenfalls um ganz oder teilweise rückerstattete Arzneimittel handelt (siehe Max Giger, Schweizerische Ärztezeitung 2013, 94: 19/20). Mit dem bisher gültigen Passus der Verordnung (siehe Art. 35 Abs. 1 Satz 2 KLV) wurde klargestellt, dass nur eine staatliche oder vom Staat an einen Verband übertragene Kompetenz zur Arzneimittelpreisfestlegung gemeint ist.
Nach der neu überarbeiteten Verordnung soll der APV hingegen auf jeden Fall durchgeführt werden, sofern ein Fabrikabgabepreis (FAP), ein Apothekeneinstandspreis (AEP) oder ein Publikumspreis (PP) öffentlich zugänglich ist. Damit entfällt die Bedingung,
dass es sich um einen regulierten Preis handeln muss.
Im TQV werden heute grundsätzlich keine OTC-Arzneimittel in den Vergleich mit einbezogen. Dies aus gutem Grund, weil der OTC-Markt ganz anders funktioniert als der Verschreibungsmarkt und u.a. die OTC-Preise vom Hersteller frei gewählt werden. Ausserdem können die OTC Preise je nach Kunde variieren und sind daher nicht einheitlich. Hinzu kommt die Möglichkeit, Rabatte zu gewähren. Der Preis eines OTC Arzneimittels kann ausserdem jederzeit vom Hersteller geändert werden und ist daher manipulierbar. Denkbar wäre beispielsweise die Ausbietung in einem Land des Länderkorbes zu einem überhöhten OTC-Preis, um den APV zu nivellieren.
Die Preissetzung ist im OTC-Markt (im Gegensatz zum rückerstatteten Markt) ein wichtiges Wettbewerbsinstrument. Im Rahmen der Portfoliostrategie können zeitlich begrenzte unwirtschaftliche Einzelpreise Sinn machen. Preisreduktionen können ausserdem als Instrument zur Ausweitung der Menge genutzt werden.
Die regulatorische Einteilung der Arzneimittel in der Schweiz und in den Vergleichsländern des Länderkorbes ist sehr einheitlich. Verschreibungspflichtige Produkte der Listen A und B am Schweizer Markt sind i.d.R. auch in den europäischen Vergleichsländern verschreibungspflichtig zugelassen. Daher stellt sich für die meisten verschreibungspflichtigen SL-Produkte, die den Grossteil der SL-Produkte ausmachen, diese Problematik nicht.
Betroffen von der oben erwähnten Problematik sind Produkte der Listen C und D, die in der Schweiz in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, im Ausland aber als reine OTC Produkte vermarktet und dort von der Sozialversicherung nicht erstattet werden. Da es sich dabei oft um Produkte von KMUs handelt, ist ausserdem die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Vermarktung im Ausland nicht durch Länderniederlassungen,
sondern durch Lizenznehmer durchgeführt wird. Diese Preise sind jedoch aufgrund des unterschiedlichen Vertriebskanals und der unterschiedlichen Mengengerüste nicht vergleichbar.
Der Lizenzgeber darf aus Wettbewerbsgründen keinen Einfluss auf die Preise des Lizenznehmers nehmen. Preisfestsetzungen wären daher unzulässig. Umgekehrt könnten Preisaktionen im Ausland Einfluss auf das Schweizer Preisniveau haben. Die neu überarbeitete, in diesem Punkt aus unserer Sicht nicht durchdachte Verordnung, kann dazu führen, dass der Preis eines SL-Produktes mit relativ kleinem Umsatz im Schweizer Markt mit demjenigen eines umsatzstarken OTC-Produktes im deutschen Markt verglichen wird.
Eine Beschränkung der Rückerstattung auf ausschliesslich verschreibungspflichtige Produkte (wie z.B. in Deutschland) entspräche nicht dem Volkswillen und würde das