Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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der Zulassungssteuerung unterworfen würden, könnte sich die Personalsituation zusätz-

lich verschärfen (anstatt sie zu entschärfen wie von der Parlamentarischen Initiative

Joder gewünscht). Sollte die Kommission dennoch an einer Zulassungssteuerung für

Pflegeberufe festhalten, so würde sinnvollerweise die gleiche Regelung wie für die Ärz-

teschaft festgeschrieben (Zulassung nach dreijähriger Tätigkeit an anerkannter Weiter-

bildungsstätte).

curafutura lehnt die Änderungen in Art. 55a Abs. 1 ab curafutura

Wir lehnen diese Änderung ab und fordern die Streichung der Buchstaben c und d. Die

Zulassungsbeschränkung im Pflegebereich ist aus unserer Sicht unnötig und widersin-

nig. Sie steht im kompletten Widerspruch zu den Zielen dieser Gesetzesrevision. Im

Weiteren ist mit Überkapazitäten bei Pflegefachpersonen aufgrund des demografischen

Wandels in Zukunft kaum zu rechnen.

Es ist richtig, die Kompetenz der Kantone zur bedarfsgerechten Zulassung auf die Pfle- BEKAG gefachpersonen auszudehnen. Die Zulassungsbeschränkung muss zudem auch für den

ambulanten Bereich der Spitäler gelten. Wir erachten es insbesondere als dringend

notwendig, angemessen und auch europakompatibel, die seit längerem diskutierte Aus-

nahmebestimmung, wonach Ärztinnen und Ärzte mit mindestens drei Jahren Tätigkeit

an einer eidgenössischen Weiterbildungsstätte vom Bedürfnisnachweis ausgenommen

sind, jetzt ausdrücklich auf Gesetzesebene zu verankern.

Mit dieser Bestimmung soll der bisher auf Ärzte begrenzte Zulassungsstopp explizit und SSR umfassend auf Pflegefachpersonen ausgedehnt werden, und zwar „unabhängig davon,

ob sie ihre Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausüben". Bekanntlich wollte der

Gesetzgeber mit der Massnahme des Zulassungsstopps für die Ärzteschaft ein Ange-

botsüberschuss im Bereich der Spezialärzte steuern. Den Schluss zu ziehen, dass die-

se Gesetzesänderung zu einem Angebotsüberschuss an Pflegeleistungen in der ambu-

lanten Pflege führen könnte erachten wir als unwahrscheinlich. Wie wir bereits eingangs

erwähnt haben, begründet sich der steigende Pflegebedarf in der demografischen Ent-

wicklung und in der Tatsache, dass die Pflege der Zukunft sich progressiv vom Spital in

den ambulanten Bereich und ins Pflegeheim verlagern wird. Es ist für uns nicht nach-

vollziehbar warum eine solche Bestimmung in Zeiten des Pflegenotstandes und des

steigenden Pflegebedarfes der Bevölkerung überhaupt in Erwägung gezogen wird und

wir lehnen diese Änderung klar ab.

Art. 55a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 und 4 VFP

Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.

Für den VFP verfolgt die Bestimmung das Ziel, die Zulassung von Pflegefachpersonen

von einem Bedürfnisnachweis abhängig zu machen und entsprechend zu reglementie-

ren. Die Erfahrung zeigt, dass gegenwärtig wie zukünftig auf dem Arbeitsmarkt kein

Überangebot von Pflegefachpersonen besteht. Vor dem Hintergrund der immer älter

werdenden Bevölkerung, der Zunahme chronisch Kranker und dem damit einhergehen-

den Anstieg der Nachfrage nach pflegerischen Versorgungsleistungen sowie dem prog-

nostizierten Notstand an Gesundheitsfachpersonen - und insbesondere an Pflegefach-

personen - nach Annahme der Masseneinwanderungsinitiative sowie entsprechend den

Bestrebungen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten, hält der VFP diesen Artikel und

seine Bestimmung für kontraproduktiv und inakzeptabel. Der VFP empfiehlt, den Artikel

ersatzlos zu streichen.

Der VFP lehnt diese Bestimmung ab und fordert den Artikel zu streichen

Art. 55 ist zu streichen, da dieser Artikel in diametralem Widerspruch zu der erklärten USZ Absicht der Initiative steht, den Personalnotstand in der Pflege zu lindern. Zudem wei-

sen die epidemiologischen und demographischen Daten auf einen Versorgungsnotstand

in der nahen Zukunft hin. Wir schliessen uns der Argumentation von H+ an, dass aus

Gründen der Gleichbehandlung höchstens die von den Pflegefachpersonen ohne An-

ordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachten Leistungen der Zulas-

sungssteuerung unterworfen werden können, wenn die Zulassungssteuerung für die

Ärztinnen und Ärzte weiterhin fortbesteht. Im Sinne dieser Gleichbehandlung müssten

Pflegefachpersonen wie Ärztinnen und Ärzte in Art. 22a Abs. 2 allerdings auch vom

Bedürfnisnachweis ausgenommen werden.