Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Dans l’éventualité d’une proposition subsidiaire, les infirmières et infirmiers devraient

être exonérés de la preuve du besoin à des conditions comparables à celles valables

pour les médecins.

Wir sind grundsätzlich gegen eine Aufhebung der Vertragsfreiheit. Deshalb lehnen wir SCG den Minderheitsantrag zu Art. 40a ab.

Art. 55a SSG La SSG s’oppose totalement à cette disposition qui souhaite étendre aux infirmiers la

limitation de l’admission à pratiquer. Cette proposition est contraire aux intentions même

de l’initiative à savoir la lutte contre la pénurie de personnel, l’augmentation de

l’attractivité des professions soignantes. Dans le cas où cette règlementation devait

néanmoins concerner les infirmiers, l’exception faite pour les médecins ayant exercé au

moins trois ans dans un établissement suisse de formation reconnu, devrait s’appliquer

à des conditions comparables.

Art. 55a SVDE/ASDD Diese Bestimmung dehnt den bisher auf Ärzte begrenzten Zulassungsstopp (bzw. deren

bedarfsabhängige Zulassung) explizit und umfassend auf Pflegefachpersonen aus, und

zwar „unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausüben“.

Im Hinblick auf eine adäquate Gesundheitsversorgung in der Gegenwart und in der Zu-

kunft gibt jedoch nicht ein Zuviel, sondern ein Zuwenig an Pflege und an Pflegefachper-

sonen Anlass zu grösster Sorge. Die epidemiologischen und demographischen Daten

sind hinlänglich bekannt und müssen hier nicht wiederholt werden: es genügt, daran zu

erinnern, dass in absehbarer Zukunft ein akuter Versorgungsnotstand droht. Die Politik

bemüht sich auf den verschiedensten Ebenen, den Pflegeberuf attraktiver zu machen,

damit mehr Jugendliche sich für ihn entscheiden und mehr Berufsangehörige länger

darin verbleiben. In diesem Kontext erscheint die einem Zulassungsstopp zugrunde

liegende Vorstellung eines Angebotsüberschusses abwegig.

Der SVDE lehnt diese Bestimmung entschieden ab.

Ablehnung SVPL Der Verband senesuisse setzt sich im gesamten Gesundheitswesen für gesunden senesuisse Wettbewerb ein und kämpft gegen fragwürdige Zulassungsbeschränkungen durch die

Kantone. Aus unserer Sicht müsste namentlich auch die Begrenzung der Pflegeplätze

für Pflegeheime aufgehoben werden oder zumindest eine deutliche Anhebung der Bet-

tenzahlen erfolgen. Nur so werden verzögerte Heimeintritte mit entsprechender Belas-

tung der Angehörigen und zusätzlichen teuren Spitaltagen oder Transfers vermieden.

Das Risiko zusätzlicher Betten trägt der Investor, dessen Bedarfsabklärung die öffentli-

che Bettenplanung erst noch mindestens gleichwertig ersetzt. Die heutige Beschrän-

kung verhindert einen gesunden Wettbewerb unter den Anbietern und vermindert Anrei-

ze zu besserer Qualität und Wirtschaftlichkeit.

Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Pflegefachpersonen. Eine – meistens mit

sehr aufwändiger Administration verbundene – künstliche Begrenzung der Zulassungen

durch die Kantone ist klar abzulehnen. Aus unserer Sicht droht keine unbegründete

Mengenausweitung.

Der Verband senesuisse lehnt die Ausweitung des Zulassungsstopps ab.

Wir unterstützen die Bestrebungen, den Kantonen die Kompetenz zu erteilen, den am- Spitex Schweiz bulanten Bereich zu steuern. Dies haben wir in unserer Vernehmlassungsantwort zur

Teilrevision KVG Steuerung betreffend des ambulanten Bereichs vom 10. Oktober 2014

festgehalten. Bei der ambulanten Pflege ist diese Kompetenz besonders wichtig, weil

die Kantone die Restfinanzierung tragen müssen. Wir unterstützen die vorgeschlagenen

Änderungen im Artikel 55a.

Es ist richtig, die Kompetenz der Kantone zur bedarfsgerechten Zulassung auf die Pfle- VLSS gefachpersonen auszudehnen. Die Zulassungsbeschränkung muss zudem auch für den

ambulanten Bereich der Spitäler gelten. Wir erachten es insbesondere als dringend

notwendig, angemessen und auch europakompatibel, die seit längerem diskutierte Aus-

nahmebestimmung, wonach Ärztinnen und Ärzte mit mindestens drei Jahren Tätigkeit

an einer eidgenössischen Weiterbildungsstätte vom Bedürfnisnachweis ausgenommen

sind, jetzt ausdrücklich auf Gesetzesebene zu verankern.

Art. 55a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 und 4 lehnen wir ab. Indem die Pflegeberufe VSAO