Rapport sur les résultats
Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
voll. Leitet der Bundesrat jedoch aus diesem Auftrag die Kompetenz, möglichst viele
Daten zu sammeln, um die Steuerung noch mehr voranzutreiben, so ist dies abzu-
lehnen. Das Parlament hat grundsätzlich gute Möglichkeiten solche Aufträge auf andere
Art und Weise zu erteilen. Bestehen grössere Zweifel an dieser Gesetzesnovelle, was
diese Übergangsbestimmung vermuten lässt, so ist die Novelle als Ganzes abzulehenn
und zu überarbeiten.
Disposition transitoire ASI/SBK
Rien ne s’oppose à une évaluation de la présente adaptation de la loi. Cela étant, selon
le projet, l’analyse des effets doit prendre en considération notamment les consé-
quences économiques. L’ASI demande par conséquent une analyse complète des ef-
fets, qui ne se fonde pas unilatéralement sur une simple comparaison des dépenses de
l’assurance-maladie obligatoire pour les soins, mais tienne compte également à tout le
moins du changement précité du paysage des soins («l’ambulatoire avant le station-
naire»). Conformément à un autre objectif principal de l’initiative, le gain en attrait de la
profession infirmière devrait aussi être inséré dans l’évaluation.
L’ASI s’exprime sous réserve en faveur de la disposition transitoire.
Die Übergangsbestimmung unterstützen wir sehr. Es ist sinnvoll, spätestens nach fünf SCG Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung deren Auswirkungen zu evaluieren.
Die Auswertung sollte sich allerdings nicht nur auf wirtschaftliche Aspekte konzentrieren.
Übergangsbestimmung SVDE/ASDD
Einer Auswertung der vorliegenden Gesetzesanpassung steht aus unserer Sicht nichts
im Wege. Allerdings soll die Wirkungsanalyse nicht einseitig auf die Ausgaben der obli-
gatorischen Krankenversicherung für die Pflege fokussieren, sondern mindestens auch
den vorhin erwähnten Wandel in der Versorgungslandschaft berücksichtigt („ambulant
vor stationär“). Entsprechend einem weiteren Hauptziel der Initiative wäre auch der At-
traktivitätsgewinn des Pflegeberufes in die Auswertung einzubeziehen.
Der SVDE unterstützt die Übergangsbestimmung unter dem Vorbehalt, dass die Aus-
wertung die erwähnten Punkte mit aufnimmt.
Bedingte Zustimmung; Die Auswertung soll sich nicht rein auf die quantitative, monetäre SVPL Ebene beschränken, sondern auch qualitative Aspekte wie Veränderung in der Versor-
gungslandschaft berücksichtigen.
Es macht Sinn, dass 5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ein Bericht senesuisse über dessen Auswirkungen erstellt wird und mögliche Verbesserungen anvisiert werden
können.
Der Verband senesuisse begrüsst die vorgeschlagene Evaluation der Neuregelung.
Wir unterstützen die Übergangsbestimmungen Spitex Schweiz Wir können zur Zeit nicht abschätzen, zu welchen Schwierigkeiten die angestrebte Um- VLSS setzung der mit der vorgesehenen Gesetzesänderung vorgesehenen neuen Kompe-
tenzabgrenzung zwischen den verantwortlichen Ärzten und den Pflegefachpersonen im
Spitalbereich, hinsichtlich der Akut- und Übergangspflege, bei den Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder bei den selbständig auf eigene Rechnung täti-
gen Pflegefachpersonen führen wird. Konflikte sind indessen vorprogrammiert. Mit neu-
en Abgrenzungen und abschliessenden Zuständigkeiten von Pflegefachpersonen für
bisher ärztliche Verantwortungsbereiche wird die allseits angestrebte integrierte Versor-
gung unseres Erachtens eher erschwert. Ein Funktionieren des neuen Systems setzt
deshalb voraus, dass die Hauptverantwortung des Arztes oder der Ärztin für die Be-
handlung des Patienten im Bereich der Abklärung, Beurteilung und Beratung erhalten
bleibt, was eine adäquate Mitsprache der Pflegefachpersonen nicht ausschliesst. Wir
setzen uns also für ein verstärktes Mitsprache- und Vorschlagsrecht der Pflegefachper-
sonen ein, während die Schlüsselrolle und Koordinationsfunktion des verantwortlichen
Hausarztes oder Kaderarztes am Spital erhalten bleiben muss. Nur so kann erreicht
werden, dass die Neuregelung zu keinen oder zumindest zu keinen (leider zu befürch-
tenden) erheblichen Mehrkosten zulasten des KVG führen wird. Entsprechend erachten
wir auch ein stringentes Kostenmonitoring gemäss der vorgesehenen Übergangsbe-
stimmung als unbedingt notwendig.
Das geplante Kostenmonitoring begrüssen wir ausdrücklich. VSAO