Rapport sur les résultats
Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages
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was zueiner gewissen Entlastung führen würde.
Hinsichtlich weiterer Argumentarien wie Mengenausweitung, Lohnforderungen usw.
schliesst sich der Kanton St.Gallen dem Argumentarium bzw. den Beurteilungen der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
(GDK) und dem Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachpersonen (SBK) an.
Die Befürchtung, die Neuregelung werde zu einer Mengenausweitung und damit zu GR einer Kostensteigerung führen, weil die Pflegefachpersonen Leistungen ohne ärztliche
Anordnung erbringen können, halten wir für wenig begründet, weil die Ärztinnen und
Ärzte bereits heute in vielen Fällen die von den Pflegefachpersonen erstellten Anord-
nungen lediglich unterschreiben. Unabhängig davon verursacht die heute obligatorische ärztliche Anordnung selbst für Patienten, die über längere Zeit ausschliesslich pflegeri-
sche Leistungen benötigen, Kosten und administrativen Aufwand.
Letztlich obliegt es auch bei den von den Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleis-
tungen den Krankenversicherern, ihrer Kontrollfunktion nachzugehen und die von den
Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu über-
prüfen.
Eine Erweiterung des Katalogs der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist
immer mit einer Ungewissheit bezüglich der Kostenfolgen verbunden. In diesem Sinn
erachten wir die Delegation der Festlegung der Leistungen, welche die Pflegefachper-
sonen selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbringen dürfen, an den Bundesrat
beziehungsweise an das EDI als zweckmässiges Steuerinstrument, um sich allfällig
abzeichnenden Mehrkosten zu begegnen. In diesem Sinn begrüssen wir auch den in
den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Auftrag an den Bundesrat, dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Bericht über eine
Wirkungsanalyse, insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ge-
setzesänderung, vorzulegen.
Finanzielle Aspekte AG
Auch in Zukunft obliegt den Krankenversicherern die Funktion des Gatekeepers, indem
sie bei der Rechnungskontrolle unnötige Leistungen erkennen und zurückweisen. Dabei ist es nicht relevant, ob entsprechende Leistungen ärztlich angeordnet oder direkt er-
bracht wurden. Dementsprechend ist nicht damit zu rechnen, dass es mit der geplanten
Gesetzesänderung zu einer Mengenausweitung oder zu einer Kostensteigerung kom-
men wird.
Die Befürchtung, die Neuregelung werde zu einer Mengenausweitung und damit zu TG einer Kostensteigerung führen, weil die Pflegefachpersonen Leistungen ohne ärztliche
Anordnung erbringen können, ist zwar nicht von vornherein unbegründet. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Ärztinnen und Ärzte bereits heute in vielen Fällen die
von den Pflegefachpersonen erstellten Anordnungen lediglich unterschreiben und die
Pflegeleistungen in der Folge gleichsam „automatisch“ erbracht werden. Unabhängig
davon verursacht die heute obligatorische ärztliche Anordnung selbst für Patienten, die
über längere Zeit ausschliesslich pflegerische Leistungen benötigen, Kosten und admi-
nistrativen Aufwand. Letztlich obliegt es auch bei den von den Pflegefachpersonen an-
geordneten Pflegeleistungen den Krankenversicherern, ihrer Kontrollfunktion nachzugehen und die von den Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleistungen auf ihre Wirt-
schaftlichkeit zu überprüfen.
Eine Erweiterung des Katalogs der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
ist immer mit einer Ungewissheit bezüglich der Kostenfolgen verbunden. In diesem
Sinn erachten wir die Delegation der Festlegung der Leistungen, welche die Pflege-
fachpersonen selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbringen dürfen, an den
Bundesrat beziehungsweise an das EDI als zweckmässiges Steuerinstrument, um
sich allfällig abzeichnenden Mehrkosten zu begegnen. In diesem Sinn begrüssen wir
auch den in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Auftrag an den Bundesrat,
dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen
Bericht über eine Wirkungsanalyse, insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen
Auswirkungen der Gesetzesänderung, vorzulegen.
Gefahr eines Kostenschubs FDP
Die Mengenausweitung ist im Gesundheitswesen ein generelles Problem der OKP.