Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

einschlägigen kantonalen Gesetzgebung ohne weiteres zugestanden wird, durch das

KVG de facto vereitelt. Das geltende KVG beschneidet damit indirekt bestehende Kom-

petenzen der Pflegefachpersonen, indem es die Vergütung von Pflegeleistungen an

eine sachfremde Bedingung knüpft.

Die Notwendigkeit der Gesetzesrevision ergibt sich aus diesem Widerspruch zwi-

schen dem kantonalen Gesundheitsrecht, das die Kompetenzen der Pflegefach-

personen reglementiert, und dem eidgenössischen Krankenversicherungsrecht, das die Abgeltung der Pflegeleistungen regelt.

Die Initiative und der Vorentwurf in seiner vorliegenden Fassung wollen diesen Wider-

spruch aufheben. Die bestehenden Kompetenzen der Ärzte/Ärztinnen und der Pflege-

fachpersonen und Fragen der Haftung bleiben hingegen unangetastet. Für Pflegeleis-

tungen, die dem eigenverantwortlichen Bereich der Pflege zugeordnet sind, hat die Un-

terschrift des Arztes/der Ärztin auf dem Bedarfsmeldeformular keinerlei haftpflichtrecht-

liche Auswirkung.

Die SVPL unterstützt explizit die Stossrichtung der Vorlage und identifiziert sich mit den SVPL Zielen und Inhalten der parlamentarischen Initiative. Die SVPL unterstützt dezidiert die

Bestrebungen, dass Pflegefachpersonen als Leistungserbringer in definierten Bereichen

eigenständig ihre Leistungen anordnen und abrechnen können.

1. Unbestrittenerweise kommt den Pflegefachpersonen eine wichtige Rolle im Gesund- SSO heitswesen zu. Basierend auf deren Ausbildung, Fortbildung sowie Qualifikation ergibt

sich die entsprechende Kompetenzstufe im Pflegefachbereich.

Eine Kompetenzarrondierung ist zwingend immer verbunden mit der Übernahme von

Verantwortung und schlussendlich mit dem haftungsrechtlichen Einstehen für das eige-

ne Handeln. Die haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, insbesondere bei selb-

ständiger Berufsausübung, sind auf Gesetzesstufe zu regeln.

2. Die beabsichtigte Kompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen, insbesondere

schlussendlich der Leistungskatalog, muss in genügender Weise konkretisiert werden,

so dass die beabsichtigte Kompetenzerweiterung der Pflegepersonen nicht in Konflikt

mit gesetzlichen Kompetenzzuteilung der universitären Medizinalberufe (insbesondere

KVG) gerät.

Es geht insbesondere um die notwendige Abgrenzung der ärztlichen Diagno-

se/Behandlungsplan/Anordnung und der reine Pflegedienstleistung. Im Entwurfsvor-

schlag fehlt jedoch die gesetzliche Definition der Leistungen, welche von Pflegefachper-

sonen zu Lasten der OKP erbracht werden dürfen. Eine konkrete Definition ist ebenfalls

der Abgrenzung von anderen Gesundheitsfachbereichen dienlich und notwendig.

3. Aus diesem Grund wird gefordert, dass auf Gesetzesstufe a) die Leistungen, welche

von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes erbracht werden

können, sowie b) der Bildungsabschluss, welche Pflegefachpersonen nachweisen

müssen, damit diese Leistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes erbringen

können, angemessen detailliert definiert werden.

4. Im Sinne der Gleichstellung gegenüber den anderen Leistungserbringern ist ein spe-

zifiziertes Kostenmonitaring (Pflegebedarf pro Kopf, akzeptiert Kostenzunahmen, Wir-

kungsanalyse, etc.) erforderlich.

Als Verband der nicht subventionierten Alters- und Pflegeinstitutionen setzt sich senesu- senesuisse isse seit jeher für wirtschaftliche und deregulierende Lösungen in allen Bereichen ein

und wehrt sich gegen ständig steigende Bürokratie und zusätzlichen Administrativauf-

wand, die niemandem nützen. Entsprechend den Prämissen von Wirtschaftlichkeit,

Selbstverantwortung und Freiheit begrüssen wir den unterbreiteten Vorschlag: Um die

Stellung der tertiär ausgebildeten Pflegefachleute zu stärken und keine unnötigen ärztli-

chen Verordnungen zu verlangen, drängt sich diese Änderung der gesetzlichen Grund-

lagen geradezu auf.

Als Verband der wirtschaftlich unabhängigen Alters- und Pflegeheime ist senesuisse

von den Änderungen deutlich weniger betroffen als freischaffende Pflegefachleute oder

die spitalexterne Pflege (Spitex). Zwar sollen die Pflegefachpersonen FH/HF auch in

Institutionen die Kompetenz erhalten, um Leistungen wie Abklärung, Beratung, Koordi-

nation sowie Grundpflege neu ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag zu er-

bringen. Weil in diesen Betrieben fast nur Bewohner leben, welche einen die „Behand-