Rapport sur les résultats
Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Als Vertreterin von 130 Privatkliniken lehnen wir die vorgeschlagene gesetzliche Aner- PKS kennung der Verantwortung der Pflege in der vorgeschlagenen Breite ab.
PKS erachten lediglich die Verankerung der Pflegefachpersonen als Leistungserbrin-
ger im Bereich der Langzeitpflege innerhalb von Pflegeinstitutionen als sinnvoll.
Die Delegation der Verantwortlichkeit von Arzt an Pflegende muss jedoch auch dort klar
definiert sein und bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen zuständigem Arzt und
dem Pflegepersonal rückgängig gemacht werden können. Es muss daher auch in die-
sem eingeschränkten Bereich eine klare Abgrenzung erfolgen von Härtefällen, die eine
höhere medizinische Autorität erfordern, gemacht werden.
Allgemeines : SBV/ASMI Dass die Pflegepersonen einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Gesundheits-
wesens beitragen, ist unbestritten. Ebenso wie die Tatsache, dass ihre Leistungen an-
gemessen gewürdigt und entsprechend honoriert werden sollen. In dieser Hinsicht ver-
weisen wir auf die Stellungnahme der SBV vom 7. April 2014 zum Gesundheitsberufe-
gesetz. Aufgrund der angepassten Ausbildung, scheint es nachvollziehbar, dass gewis-
se Kompetenzen, die bis anhin den Medizinalpersonen mit universitärer Aus- und Wei-
terbildung vorbehalten sind, delegiert werden. Diese Kompetenzerweiterung darf aber
weder dazu führen, dass der Arztberuf abgewertet oder unattraktiver wird, noch dass
damit versucht wird, die drohende Versorgungslücke zu schliessen. Weiter erachtet es
die SBV als problematisch und staatspolitisch heikel, dem Bundesrat derart weitrei-
chende Kompetenzen zuzugestehen, in Eigenregie und praktisch ohne Kontroll- und
Korrekturmöglichkeit einen Leistungskatalog festzusetzen oder einzuschränken. Min-
destens die Grundsätze sowie die groben Grenzen müssen in einem Gesetz im formel-
len Sinn festgelegt sein. Auch auf diesen Missstand hat die SBV in der Vernehmlassung
vom 7. April 2014 zum GesBG hingewiesen. Eine erneute Blankodelegation ist deshalb
abzulehnen. Zudem erachtet die SBV auch die Zulassungsvoraussetzungen als derzeit
ungenügend an. Das GesBG ist gegenwärtig noch nicht in Kraft, weshalb keine Grund-
lage vorhanden ist. Bevor sie nicht geschaffen ist, kann eine Frage über die Rech-
nungsstellung nicht sinnvoll beantwortet weren. Zu guter Letzt erachtet es die SBV als
höchst inkonsequent, wenn einerseits ein Zulassungsstopp mit dem Argument legiti-
miert wird, eine zunehmende Zahl an Leistungserbringern würde zu einer steigenden
Anzahl von Leistungen führen und andererseits genau die gleiche Tatsache wieder zu
relativieren, wenn es um Pflegeberufe geht.
Abschliessend möchte die SBV noch einmal mit Bezug auf die Stellungnahme zum
GesBG betonen, dass jegliche Form von selbständiger Berufsausübung und selbstän-
diger Rechnungsstellung voraussetzt, dass die Haftungsfrage eindeutig geregelt ist. Mit
anderen Worten sollen diejenigen Personen, die selbständig tätig sind und selbständig
abrechnen, auch die volle Haftung für ihr Tun übernehmen, namentlich auch in Fällen
des Übernahmeverschuldens. Ebenso erachtet es die SBV als selbstverständlich, dass
die so vergüteten Leistungen in Bezug auf die Kosten- und Mengenentwicklung separat
monitorisiert werden. Die vom Bundesrat geforderte Kostenneutralität, welche übrigens
von der SBV infrage gestellt wird, führt dazu, dass die Hausärzte erneut benachteiligt
werden, wenn die Leistungen der Pflege über das Kapitel 40 des Tarmed abrechenbar
sind.
Als Mitglied des SVBG können wir uns dessen Stellungnahme vom 14. August 2015 labmed vollumfänglich anschliessen. Schweiz Il va de soi que l’ASI - en tant qu’association professionnelle des infirmières et infirmiers ASI/SBK de Suisse - soutient résolument l’orientation du projet de loi. Ses statuts l’obligent no-
tamment à développer les soins infirmiers, à garantir leur qualité et à participer aux pro-
cessus décisionnels politiques en matière relevant des soins et de la santé. L’ASI a
participé étroitement aux discussions et délibérations portant sur l’initiative parlemen-
taire, ayant été sollicitée à plusieurs reprises par les services et organismes compétents
du Parlement et de l’administration, ce dont nous les remercions chaleureusement.
L’ASI s’identifie complètement aux objectifs et au contenu de cette initiative parlemen-
taire. Pour elle, la présente consultation ne peut dès lors que porter sur la question de
savoir dans quelle mesure l’avant-projet de la Commission de la sécurité sociale et de