Rapport sur les résultats
Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages
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zwei Unterschriften zu fordern, wo bislang eine reichte. Die gemeinsame Anordnung
würde im Alltag nicht funktionieren und Unklarheiten würden zu Lasten der Sicherheit
der Patientinnen und Patienten gehen. Es müssten zudem Vorgehensweisen für allfälli-
ge Konflikte etabliert und neue Haftungsfragen juristisch geklärt werden.
EArt. 25a Abs. 1 und 2 erster Satz KVG soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:
1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleis-
tungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages-
oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden. Dabei
handelt es sich um Massnahmen der Untersuchung und Behandlungspflege sowie der
psychiatrischen Grundpflege;
b. von einer Pflegefachperson, welche die Voraussetzungen nach Art. 38a des Geset-
zes erfüllt, ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht wer-
den, sofern es sich um Massnahmen zur Abklärung des Pflegebedarfs, der Pflegebera-
tung und Pflegekoordination sowie um Massnahmen der somatischen Grundpflege han-
delt.
2
Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spital-
aufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder
einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person wäh-
rend längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergü-
tet. …
Bei Art. 25a Abs. 2 und Art. 33 Abs, 1 Bst. c unterstützen wir jeweils den Minderheitsan- FSP trag. Auch wenn wir es begrüssen, dass der Entscheid, welche Leistungen der Akut-
und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind, grund-
sätzlich interdisziplinär getroffen wird, so scheint uns für die gesetzliche Regelung sinn-
voll, festzulegen, wer diesen Entscheid letztlich trifft und nicht auf einen gemeinsamen
Entscheid abzustellen. Aus unserer Sicht ist diese Lösung nicht nur praxistauglicher, sie
mindert auch den administrativen Aufwand und vermeidet Unklarheiten in Hinblick auf
die Haftung.
Art. 25 Abs. 1 (recte: 25a Abs. 1) H+
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleis-
tungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages-
oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
b. auf Anordnung einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes
oder einer Ärztin erbracht werden.
Art. 25 Abs. 2 (gemäss Mehrheit, mit Anpassung) (recte: 25a Abs. 2)
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spi-
talaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder
einer Ärztin und oder einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person
während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a)
vergütet. …
Ebenfalls unterstützen wir den Minderheitsantrag Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret KKA und Stolz bei Art. 25 Abs. 2, erster Satz KVG: Die Leistungen der Akut- und Über-
gangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen
und die im Spital nach Konsultation der zuständigen Pflegefachperson ärztlich angeord-
net werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom
Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Re-
geln der Spitalfinanzierung (Art. 49 a) vergütet.
Ausdrücklich begrüsst wird auch die vorgesehene Bestimmung, dass die Leistungen der K3 Akut- und Übergangspflege gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer
Pflegefachperson angeordnet werden sollen.
Zu Art. 25a Abs. 1 pharmaSuisse Die Trennung der Pflegeleistungen zwischen rezeptpflichtigen nach Buchstabe a) und
eigenverantwortlich erbrachten nach Buchtabe b) entspricht der Systematik, die phar-