Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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2bis Pflegefachpersonen.

Wir [...] befürworten die [...] Nennung von Pflegefachpersonen als explizite Erbringer von KPP Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden.

de préciser à l’article 25, al. 2, let. a : Ces prestations comprennent : SMV (société

a. les examens etc. traitements etc…. effectués par: Médicale du 2bis. Les infirmiers remplissant les prérequis selon l’art. X (article à créer, réglant le Valais) niveau de formation requis !), pour autant qu’il s’agisse de mesures visant soit à dé-

terminer le degré de besoin en soins, soit à proférer des conseils de soins et la coordi-

nation et l’exécution de soins somatiques de base.

25 Abs. 2 Bst. a VFP

Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.

Der VFP unterstützt die Abfassung dieser Bestimmung vorbehaltlos.

Art. 25 Abs. 2 Bst. a KLS

Die KLS unterstützt diese Änderung ausdrücklich.

Das USZ unterstützt die Formulierung ohne Vorbehalt USZ

Art. 25 Abs. 2 Bst. a VAPP

Der VAPP unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung ohne jeden Vorbehalt.

Vorbehaltslose Zustimmung CH-IGWS Art. 25 Abs. 2 Bst a: medswiss.net Darin sollen neu Pflegefachpersonen aufgeführt werden. Dies impliziert, dass diese

Berufsgruppe selbstständig und ohne ärztliche An- oder Verordnung tätig werden darf.

Da Gesundheitsleistungen insbesondere beispielsweise die Medikation nur nach Auf-

nahme einer ausführlichen Anamnese und Kontrolle etwaiger Kontraindikation mit be-

reits verschriebenen Medikamenten respektive Massnahmen erfolgen sollte, sehen wir

die selbstständige Tätigkeit ohne ärztliche An- oder Verordnung als fahrlässige Mass-

nahme, welche nicht im Sinne einer qualitativ hochstehenden Versorgung der Bevölke-

rung sein kann.

Artikel 25a Absatz 1 und 2 erster Satz KVG

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Akut- und Übergangspflege BE

Die Anordnung von Akut- und Übergangspflege soll ausschliesslich durch eine diplo-

mierte Pflegefachperson erfolgen. Im Gegensatz zur Rehabilitation handelt es sich hier

um eine Einschätzung des Pflegebedarfs, weshalb eine ärztliche Anordnung nicht not-

wendig ist. Die gemeinsame Anordnung von Akut- und Übergangspflege durch eine

Ärztin oder einen Arzt und eine Pflegefachperson (vgl. Art. 25a Abs. 2) lehnt der Regie-

rungsrat ab.

Die "gemeinsame" Anordnung von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Pflegefach- UR

person ist problematisch. Entweder soll die Ärztin oder der Arzt oder die Pflegefachper-

son die Leistungen der Akut- und Übergangspflege anordnen. Es stellt sich hier die Fra-

ge, wieso für die Akut- und Übergangspflege eine grundsätzlich andere Regelung gelten

soll als für übrige Pflegeleistungen. Denn gemäss heutiger Regelung beinhaltet die

Akut- und Übergangspflege die gleichen Leistungen wie die übrigen Pflegeleistungen,

nämlich Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung

(KLV; SR 832.112.31). Konsequenterweise müssten damit Pflegefachpersonen auch

Akut- und Übergangspflege anordnen können.

25a Abs. 2 KVG: Ein Mitspracherecht der Pflegefachpersonen, wie sie im Mehrheitsan- SO

trag vorgesehen ist und trotzdes Wortes "gemeinsam" verstanden wird, ist ausreichend.

Die Anordnung der Akut- und Übergangspflege knüpft direkt an einen Spitalaufenthalt

an und ist insofern eine "spitalnahe" Einschätzung. Die Entscheidung sollte daher wei-

terhin dem Spitalarzt obliegen. Der Minderheitsantrag wird folglich abgelehnt.

Art. 25 al. 2, let. a et art. 25a, al. 1 et 2 VD