Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

de la recherche de solutions praticables pour les soins ultérieurs, les infirmiers et infir-

mières dipl. ES/HES contribuent de manière essentielle au transfert réussi vers un EMS

ou au domicile. La loi doit tenir compte de cette réalité.

« Conjoint » ne signifie pas que l’infirmière devrait également apposer sa signatures à

c^té de celle du médecin (et inversement), mais qu’elle assume son domaine en vue du

suivi dans le cadre du passage ä des soins aigus et transitoires (SAT). Pour sa part, le

médecin n’a plus à apposer sa signature pour ce qui est de l’activité de soin, amis seu-

lement pour son propre domaine d’activité.

Was lit. a und b von Art. 33 Abs. 1bis KVG angeht, so müssen auch hier die Leistungen, FMH welche mit und ohne ärztliche Anordnung von Pflegefachpersonen erbracht werden

können sollen, auf Gesetzesstufe definiert werden. So verlangt es der Initiativtext.

Die FMH unterstützt zudem den Minderheitsantrag Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Mo-

ret und Stolz, Buchstabe c zu streichen. Die FMH lehnt Kompetenzüberschneidungen,

welche die Erarbeitung komplizierter interdisziplinärer Guidelines erfordern und/oder

schwierige Abgrenzungsfragen zur Verantwortlichkeit sowie haftpflichtrechtliche Folgen

nach sich ziehen könnten, klar ab. Entsprechend ist EArt. 33 Abs. 1bis lit. c KVG ersatz-

los zu streichen.

EArt. 33 Abs. 1bis KVG soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:

1bisEr bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung übernommen werden oder an die die obligatorische Krankenpflegeversi-

cherung gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen:

a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärz-

tin erbracht werden. Dabei handelt es sich um Massnahmen der Untersuchung und der

Behandlungspflege sowie der psychiatrische Grundpflege;

b. von Pflegefachpersonen, welche die Voraussetzungen nach Art. 38a des Gesetzes

erfüllen, ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.

Dabei handelt es sich um Massnahmen zur Abklärung des Pflegebedarfs, der Pflegebe-

ratung und Pflege-koordination sowie um Massnahmen der somatischen Grundpflege.

c. gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet

werden.

Bei Art. 25a Abs. 2 und Art. 33 Abs, 1 Bst. c unterstützen wir jeweils den Minderheitsan- FSP trag. Auch wenn wir es begrüssen, dass der Entscheid, welche Leistungen der Akut-

und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind, grund-

sätzlich interdisziplinär getroffen wird, so scheint uns für die gesetzliche Regelung sinn-

voll, festzulegen, wer diesen Entscheid letztlich trifft und nicht auf einen gemeinsamen

Entscheid abzustellen. Aus unserer Sicht ist diese Lösung nicht nur praxistauglicher, sie

mindert auch den administrativen Aufwand und vermeidet Unklarheiten in Hinblick auf

die Haftung.

bis Art. 33 Abs. 1 H+

bis

1 Er bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung übernommen werden oder an die die obligatorische Krankenpflegeversi-

cherung gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen:

a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärz-

tin erbracht werden;

b. von Pflegefachpersonen auf Anordnung einer Pflegefachperson ohne Anordnung

oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.

c. gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet

werden. streichen gemäss Minderheit (Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz)

Grundpflege und Behandlungspflege KKA

Die vorgesehene Kompetenzabgrenzung, welche zwischen Grundpflege und Behand-

lungspflege unterscheidet ist zu begrüssen, aber es sind auch Vorbehalte anzubringen.

Die Patientenbetreuung im Rahmen der Grundpflege wird heute gerade infolge des

Ressourcenmangels mehrheitlich von Fachfrauen/Fachmännern Gesundheit FaGe aus-

geübt. Pflegefachpersonen würden – gestützt auf das HF-Diplom Pflege oder auf ein

Bachelordiplom FH sowie auf die gesetzlich geforderte Berufserfahrung für die „selb-

ständige“ Tätigkeit – diese Tätigkeiten lediglich noch überwachen. Ob dies im Sinne