Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

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Herkunftskanton sein.

Deckungslücken bei der Restfinanzierung

Mit der Formulierung «Die Kantone regeln die Restfinanzierung» wurde in Art. 25a Abs. 5 KVG die Grundlage für 26 verschiedene Lösungen geschaffen. Da ein Teil der

Kantone die Über-nahme der Restkosten an die Gemeinden delegiert, wird die

Sachlage noch unübersichtlicher. Viele Kantone und Gemeinden nehmen ihre Pflicht zur Restfinanzierung der Pflegekosten heute nicht oder ungenügend wahr.

Im stationären Bereich legen Kantone oder Gemeinden die anrechenbaren Kosten für die Pflege auf einem Niveau fest, das unrealistisch tief und folglich nicht kostendeckend ist (z.B. Kanton AG Normkosten im Jahr 2015 von 60.30 Franken pro Pflegestunde).

Gemäss SOMED-Statistik erwirtschaften ca. 600 Heime einen Gewinn von knapp 220 Millionen Franken, während ca. 950 Heime einen Verlust von mehr als einer halben Milliarde erleiden; insgesamt bestehen gesamtschweizerisch ungedeckte Pflegekosten in Pflegeheimen von ca. 250 – 350 Millionen Franken.

H+ fordert daher eine Präzisierung von Art. 25a Abs. 5 KVG dahingehend, dass die Kantone für sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden ausgewiesenen Restkosten für Pflegeleistungen vollumfänglich aufkommen müssen. Dafür sind Kriterien zur

schweizweit einheitlichen Berechnung der Restfinanzierung zu erlassen.

Ungenügende Finanzierung für Pflege- und Betreuungssituationen mit besonderem Zusatzaufwand

Die veränderte Patientenstruktur in den Pflegeheimen (komplexere Krankheitsbilder,

mehr de-mentielle Erkrankungen, palliative Pflege, gerontopsychiatrische Pflege etc.) führt dazu, dass die höchste Pflegebedarfsstufe nach Art. 7a Abs. 3 KLV, Bst. l („mehr als 220 Minuten“) in vielen Fällen weit unter dem effektiven Bedarf liegt. Pflegeintensive Patientinnen und Patienten sind mit dem aktuellen System nicht ausreichend

berücksichtigt und deshalb mangelhaft finan ziert. Bei einem Pflegebedarf von deutlich mehr als 4 Stunden pro Tag erhalten sie nur schwer einen Pflegeheimplatz, es sei denn, die öffentliche Hand stelle eine Zusatzfinanzierung sicher. Erschwerend kommt hinzu, dass die bestehenden Bedarfserfassungsinstrumente den höheren Pflegebedarf und die betreuerische Pflege schlecht abbilden.

Die Pflegebeiträge der OKP gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV sind seit 2011 unverändert. Es fehlt ein Mechanismus zur Überprüfung und Anpassung der Beiträge. Das System ist nach unserem Dafürhalten zu erweitern und die höheren Stufen mit entsprechend

höherem Beitrag zu entgel-ten. Gleichzeitig muss als flankierende Massnahme der Beitrag der Patientinnen und Patienten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG überprüft werden, damit diese durch die Einführung höherer Bei-tragsstufen nicht stärker belastet werden. Die Formulierung in Art. 25a Abs. 5 KVG ist deutlich kürzer gehalten wie jene im ELG. K3 Die zum ELG Art. 21 gehörenden Interpretationen und Rechtsprechung kann somit nicht 1:1 auf die neue Bestimmung im KVG übertragen werden. In der Praxis dürfte damit regelmässig die Frage auftauchen, wer für Pflegeheimpatienten zuständig ist, die ihren Wohnsitz (zum Beispiel wegen der örtlichen Nähe von Angehörigen) in ein nahes

Altersheim verlegt haben. Wir schlagen deshalb vor, dass die Formulierung aus dem ELG übernommen wird. Diese ist wesentlich präziser und führt in der Praxis zu weniger unklaren Situationen.

Aus den genannten Überlegungen beantragen wir den Zusatz zu Artikel 25a KVG wie in Art. 21 Abs. 1 ELG genauer zu fassen und in einer Übergangsbestimmung zu

präzisieren, ab wann die Regelung bei bereits laufendem Heimaufenthalt greifen soll. Im Wortlaut schlagen wir vor: “Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der

Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Institution und die

behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Für bereits bestehende genannte Aufenthalteoder Versorgungen tritt die neue Regelung per 1. Januar 2017 (beziehungsweise je nach Inkraftsetzen ein Jahr später) in Kraft.“

1. Stellungnahme zur vorgeschlagenen Bestimmung SBK

Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton für die Restfinanzierung bei „ausserkantonaler Pflege" zuständig sein. Ein Eintritt in ein Pflegeheim soll nichts an