Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

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eintreten kann).

2. Administrativer Aufwand

Falls die vorgeschlagene Regelung in Kraft treten sollte, wird der Spitex Verband

Schweiz seinen Mitgliedern folgende Umsetzung empfehlen:

Spitex verrechnet den ausserkantonalen Patient/innen die Vollkosten oder, wo

vorhanden, die kantonalen Normkosten. Die Patient/innen müssen dann selber in ihrem Wohnkanton respektive in der Wohngemeinde die Restkosten-Finanzierung einfordern. Möchte Spitex auf diese für die Patient/innen ungünstige Praxis verzichten, würde dies für Spitex bedeuten: Rechnungsstellung an die Krankenversicherung,

Rechnungsstellung an einen Kanton, mit dem man keine etablierten Prozesse hat (in vielen Fällen gar Abrechnung auf Gemeindeebene), die allfällige Differenz zwischen den Kantonen der Patientin in Rechnung stellen (oder selber tragen) und zudem der

Patientin die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG gemäss der Festlegung des Wohnkantons (oder gar der Wohngemeinde) verrechnen. Dies wäre ein sehr grosser administrativer Aufwand, den Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patient/innen, die in der Regel nur ein paar Wochen dauern, nicht leisten kann.

Wir fordern aus diesen beiden Gründen, dass die Zuständigkeit anders gelöst wird:

Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die Pflegeleistung erbracht worden ist.

Eine solche Regelung würde ein weiteres Problem lösen, mit welchem Spitex zunehmend konfrontiert ist:

Restfinanzierung von Pflegeleistungen für Ausländer/innen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten

Die Spitex-Organisationen pflegen zunehmend Menschen, die im Ausland leben und während einer Krankheit, nach einer Hospitalisation oder wegen einer Zustandsverschlechterung vorübergehend zu ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen ziehen. In diesen Fällen trägt die Gemeinsame Einrichtung KVG die Beiträge nach KLV und die Patient/innen die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die Restkosten dagegen können bei niemandem geltend gemacht werden, weil dazu eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Représentants des patients

2. Stellungnahme zur vorgeschlagenen Änderung KVG Art. 25a Abs. 5 dritter und SSR vierter Satz

Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton der Patienten für die Restfinanzierung bei „ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Ein Eintritt in ein Pflegeheim soll nichts an dieser Zuständigkeit ändern. Grundsätzlich ist auch für uns diese Regelung logisch und sinnvoll. Aus folgenden Gründen sind wir aber der Meinung, dass sie nicht genügend weit geht:

2.1. Wer trägt die Differenz?

Der Herkunftskanton soll für die Festsetzung der Restfinanzierung nach seinen eigenen Regeln zuständig sein. Auch dies scheint uns logisch und nachvollziehbar. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die vielfach anfallende Differenz der kantonalen Normkosten zwischen Herkunftskanton und Leistungserbringerkanton zu tragen hat.

Das KVG hält fest, dass der Versicherte mit höchstens 20% des höchsten vom

Bundesrat festgelegten Beitrages an den Pflegekosten belastet werden darf. Wenn bei der ausserkantonalen Pflege die Patient/innen auch noch eine allfällige Differenz der kantonalen Normkosten tragen müssen, widerspricht dies dem KVG.

Dass die Leistungserbringer die Differenz tragen müssen, ist auch nicht im Interesse der pflegebedürftigen Menschen.

Die fehlende Festsetzung der Restfinanzierung durch die Kantone führte in der Vergangenheit vermehrt zu „verdeckten Leistungsverrechnungen an die Patientinnen und Patienten u.a. unter dem Titel Betreuungskosten“.

Sollte keine schweizweit einheitliche Lösung gefunden werden, sind Pflegeheime und Spitex-Organisationen gezwungen, die Aufnahme von ausserkantonalen

Bewohner/innen respektive Patient/innen vermehrt abzulehnen.

In vielen Fällen ist ein Übertritt in ein Pflegeheim eines anderen Kantons oder die

Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen nicht einfach ein Luxus, den sich