Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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über die Niederlassungsfreiheit verfügen. Dies ist schlichtweg unakzeptabel! Aber auch aus Sicht der Leistungserbringer bestehen klar negative Folgen, indem
Rückvergütungen gemäss fremdem System im anderen Kanton einzufordern sind (nach dessen Regeln und Formularen). Damit steigt für alle der Administrativaufwand, ohne dass eine faire Kostenübernahme garantiert wäre.
Viel einfacher und klarer wäre genau das Gegenteil des Vorschlags: Jeder Kanton sollte die Pflegerestkosten für auf seinem Gebiet beheimatete Leistungserbringer
zahlen. So bleiben die Patienten, welche Leistungen ausserhalb ihres Kantons
beziehen, nicht gesetzeswidrig auf ungedeckten Kosten sitzen. Zudem müssten die Leistungserbringer nur die Pflegefinanzierung des eigenen Ortes kennen. Die Kantone sind ja auch bei der Bewilligung und Kontrolle für die „eigenen“ Heime und Spitex-Anbieter zuständig. Von diesen erhalten sie die Kostenrechnung, welche wiederum die angemessene Finanzierungshöhe bestimmt! Letztlich profitiert der Standortkanton auch von den Unternehmenssteuern und den Arbeitsplätzen, welche diese Leistungserbringer generieren (und bei Pflegeheimaufenthalten auch noch von Steuern der vermögenden Personen).
Es gibt nur zwei Argumente, welche gegen eine Kostentragung durch den Standort des Leistungserbringers sprechen: Erstens die Benachteiligung derjenigen Kantone, welche viele „Einwanderer“ aus anderen Kantonen anziehen und zweitens der Anreiz zur
Erstellung einer bloss mangelhaften Zahl an Pflegeheimbetten, um Kosten einzusparen. Das erste Problem ist vernachlässigbar, weil der Wanderungssaldo nur marginal ist (nur gerade 3,6 Prozent der Pflegeheimbewohner ziehen in einen anderen Kanton). Das zweite Problem wäre ganz einfach mit der Aufhebung der heutigen Beschränkung der Pflegebetten lösbar, welche auch noch positive Auswirkungen auf gesunden
Wettbewerb und die Qualität hätte.
Um die Niederlassungsfreiheit zu garantieren, ist aber unbedingt die Koordination
zwischen Pflegekosten und EL nötig: Nur wenn die gesamten Aufenthaltskosten
gedeckt sind, ist der freie Entscheid zum Umzug in ein ausserkantonales Pflegeheim möglich! Die Kantone müssen sich zwingend überwinden, bei der EL und bei den
Pflegekosten die gegenseitigen Beträge anzuerkennen. Es darf nicht sein, dass auf dem Buckel der Schwächsten unserer Gesellschaft die benötigten Leistungen eingespart werden.
Fazit: Für den Aufenthalt in Pflegeheimen muss jeweils der Standortkanton des Betriebs für die Pflegerestkosten aufkommen und zudem müssen die Kantone für die Aufenthaltskosten ihre EL-Höchstbeträge gegenseitig anerkennen.
Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton für die Restfinanzierung bei Spitex „ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Grundsätzlich ist auch für uns diese Regelung logisch und sinnvoll. Aus folgenden Gründen sind wir aber der Meinung, dass sie nicht genügend weit geht:
1. Wer trägt die Differenz?
Der Herkunftskanton soll für die Festsetzung der Restfinanzierung nach seinen eigenen Regeln zuständig sein. Auch dies scheint uns logisch und nachvollziehbar. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die Differenz zu tragen hat.
Das KVG hält fest, dass der Versicherte mit höchstens 20% des höchsten vom
Bundesrat festgelegten Beitrages an den Pflegekosten belastet werden darf. Werden bei der ausserkantonalen Pflege die Patient/innen auch noch eine allfällige Differenz der kantonalen Normkosten tragen müssen, widerspricht dies dem KVG.
Es ist aber auch nicht Sache der Leistungserbringer, die Differenz auszugleichen. Die vorgelegte Lösung würde dazu führen, dass Spitex-Organisationen ausserkantonale Patient/innen ablehnen müssten.
In vielen Fällen ist die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen nicht einfach ein Luxus, den sich jemand leisten kann oder nicht. Viele Menschen lassen sich aus wichtigen sozialen oder versorgungsbedingten Gründen ausserkantonal pflegen: Ambulante ausserkantonale Pflege gibt es zur Entlastung von pflegenden Angehörigen (ein pflegebedürftiger Mensch zieht temporär zu weiteren Angehörigen) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt oder vor einem Heimeintritt (jemand zieht temporär zu Angehörigen, bis er/sie wieder alleine leben respektive in ein Heim