Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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jemand leisten kann oder nicht. Viele Menschen lassen sich aus wichtigen sozialen oder versorgungsbedingten Gründen ausserkantonal pflegen: Ein ausserkantonaler
Heimeintritt erfolgt oft, weil jemand nahe bei der Familie im Pflegeheim leben möchte. Ein sozial wichtiger Grund; insbesondere auch, weil die Pflegebedürftigen bei
Heimeintritt in der Regel kaum noch mobil sind.
Ambulante ausserkantonale Pflege gibt es nicht nur für Ferienaufenthalte und bei nahe an der Kantonsgrenze lebenden Patient/innen, sondern auch zur Entlastung von
pflegenden Angehörigen (jemand zieht temporär zu anderen Angehörigen) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (jemand zieht temporär zu Angehörigen, bis er/sie wieder alleine leben kann).
2.2. Unsere Lösungsempfehlung
Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) gilt die freie Spitalwahl. Patientinnen und Patienten können für die stationäre Behandlung akuter Krankheiten (Somatik und Psychiatrie) oder für die stationäre Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation das Spital frei wählen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Listenspital handelt, d.h. das Spital muss auf der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons aufgeführt sein. Diese Sachlogik muss in Zukunft auch für pflegebedürftige Menschen gelten.
Nur so kann verhindert werden, dass alte und pflegebedürftige Menschen gegenüber Akutpatienten benachteiligt werden.
Wir empfehlen Artikel 41 Absatz 1bis KVG „auf ambulante Pflegeleistungen in Tages- oder Nachtstrukturen oder stationär im Pflegeheim“ zu erweitern.
Eine volle Kostendeckung durch den Herkunftskanton wird geleistet, wenn die
Bestimmungen nach Artikel 41 Abs. 3 KVG erfüllt sind.
Die Kostengutsprachepflicht der Herkunftskantone sollte neben Notfällen und
medizinischen Gründen um „soziale Gründe“, wie Nähe zu engen Familienangehörigen oder in Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung erwähnte Bezugspersonen, erweitert werden.
Damit die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege sinnvoll geregelt werden kann, ist auch sicher zu stellen, dass alle Kantone die Verantwortung in der Restfinanzierung tatsächlich wahrnehmen. Heute haben wir in einigen Kantonen die Situation, dass die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt wird. Im stationären Bereich erwirtschaften gemäss SOMED-Statistik ca. 600 Heime einen Gewinn von knapp 220 Millionen
Franken, während ca. 950 Heime einen Verlust von mehr als einer halben Milliarde erleiden. Insgesamt bestehen gesamtschweizerisch also ungedeckte Pflegekosten in Pflegeheimen von ca. 250-350 Millionen Franken.
In der ambulanten Pflege gibt es Kantone, welche den erwerbswirtschaftlichen Spitex-Organisationen und den selbständig erwerbenden Pflegefachpersonen keine
Restfinanzierung gewähren, andere dagegen gelten die Kosten, welche durch die Erfüllung der Versorgungspflicht entstehen, nur ungenügend ab.
Autres organisations Diskussion und offene Fragen BSH
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist,
welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die
ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
Grundsätzlich ist deshalb für die Zuständigkeit der Wohnsitz der versicherten Person massgebend. Sofern durch den Eintritt in ein Pflegeheim der Wohnsitz und der
Wohnsitzkanton wechseln, bleibt gemäss dem zweiten Satz weiterhin der bisherige Wohnkanton in der Frage der Finanzierung zuständig.
Es wäre jedoch sehr wichtig, dass die Kantone ihre festgelegten EL-Obergrenzen der täglichen Heimkosten sowie der Pflegekosten des Kantons, in welchem die
Pflegeleistungen erbracht werden (Standortkanton), gegenseitig anerkennen.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf ist davon auszugehen, dass verbleibende –
ungedeckte – Restkosten der Pflege durch die Heimbewohnenden zu tragen sein werden. Wegen der unterschiedlichen EL-relevanten Heimtarif-Obergrenzen in den Kantonen werden Personen mit EL-Bedarf weiterhin keine Garantie haben, dass die Pflegekosten im ausserkantonalen Aufenthaltsort mit EL bezahlt werden. Und