Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
ausserkantonalen Heim nicht in jedem Fall decken. Es sei daher davon auszugehen,
dass allfällig verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden. Falls diese finanziell dazu nicht in der Lage sei, würden die Restkosten
vom Herkunftskanton übernommen (vgl. Kap. 3 der Erläuterungen, S. 17). Es wird dort aber nicht präzisiert, ob diese staatliche Kostenübernahme aus Mitteln der
Ergänzungsleistungen (EL) oder der Sozialhilfe erfolgen würde. Da unseres Wissens
etliche Kantone in der EL eine Taxbeschränkung kennen, also eine Limitierung der in
der EL zu berücksichtigenden Tagestaxe bei ausserkantonalen Heimaufenthalten, führt dieser Umstand wahrscheinlich dazu, dass die betreffende Person sich für die Deckung der Restfinanzierungsdifferenz an die Sozialhilfe wenden müsste. Ausserkantonale
Heimbewohnende wären dann parallel in der EL und der Sozialhilfe, was eigentlich
konzeptionell und administrativ nicht so erwünscht ist. Ferner ist es für die Person selbst punkto Vermögensverzehr möglicherweise ein spürbarer Unterschied. Bei Selbstzahlern führt die Regelung (wie vermutlich auch schon heute) dazu, dass sie im Endeffekt eine höhere Patientenbeteiligung an die Pflegekosten tragen muss, als es Art. 25a Abs. 5
KVG vorsieht. Der Regierungsrat regt diesbezüglich eine Präzisierung der
Erläuterungen sowie mindestens eine Beobachtung bzw. Evaluation dieser
Kostenbelastung der Pflegepatienten (insbesondere im Heimbereich) an.
Akut- und Übergangspflege SH
Im erläuternden Bericht zur Vorlage wird dargelegt, dass sich die Kommission auch mit den Gesetzesbestimmungen zur Akut- und Übergangspflege befasst hat. Die Thematik wurde aus der aktuellen Gesetzesrevision aber ausgeklammert mit dem Hinweis, dass hier nun die Versicherer und die Leistungserbringer gefordert seien, Pauschalen für die Leistungserbringung auszuhandeln.
Aus der Sicht des Kantons Schaffhausen macht der rechtliche Sonderstatus der Akut-
und Übergangspflege in seiner heutigen Form wenig Sinn. Die resultierende
Entlastungswirkung für die Patientinnen und Patienten ist in Relation zu den
Pensionskosten, die in jedem Fall zu Lasten der Patienten gehen, marginal, und zudem ergeben sich auch bei der Kostenverteilung zwischen den Krankenversicherern und den Kantonen keine wirklich relevanten Differenzen gegenüber der der „normalen“
Pflegefinanzierung.
Der Sonderstatus der Akut- und Übergangspflege löst bei der Erfassung und
Dokumentation der Pflegeprozesse, bei den Abgrenzungen der Kostenrechnung sowie bei den Verhandlungen und der Genehmigung der Tarifverträge sehr erhebliche
administrative Zusatzaufwände aus, die mit dem Nutzen in keinem vertretbaren
Aufwand stehen. Dem entsprechend sehen wir hier einen klaren gesetzgeberischen
Handlungsbedarf, den Sonderstatus entweder abzuschaffen oder dann in Abstimmung auf den in vielen Belangen artverwandten Bereich der Rehabilitation in einem
umfassenderen Sinne neu zu definieren.
Aufgrund dieser Überlegungen befürwortet die Standeskommission die geplante AI Änderung. Mit der Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative sind aber noch nicht
alle Probleme im Bereich der Pflegefinanzierung gelöst. Insbesondere sollten die Höhe und die Ausgestaltung der Finanzierung durch die Krankenversicherer neu überdacht
werden.
2. Weiterer Klärungsbedarf bei ausserkantonaler Pflege AG
Da mit der vorgeschlagenen Änderung explizit der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung zuständig ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von
ihm festgesetzten Beiträgevon denjenigen Beiträgen abweichen, die in einem anderen
Kanton zur Deckung der Restkosten der Pflege notwendig wären. In ihrem erläuternden Bericht kommt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats
zum Schluss, dass bei ausserkantonaler Inanspruchnahme von Pflegeleistungen die
Mehrkosten durch die Bewohnerin/den Bewohner eines Pflegeheims beziehungsweise durch die Kundin/den Kunden einer Spitex-Organisation zu tragen sind. Damit
widerspricht sie jedoch Art. 25a Abs. 5 KVG wonach der versicherten Person von den
nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden dürfen. Um diesen
Widerspruch zu beseitigen, wäre der Artikel dahingehend anzupassen, dass besagter