Prises position

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 75Fedlex · Rapport sur les résultats

Pflegefinanzierung den Räten in einem umfassenden Dokument unterbreitet wurde. So empfinden wir die immer noch fehlende, konkrete Umsetzung der Pflegefinanzierung in den Kantonen AI, AR, FR, GE, GL, OW und SO als Geringschätzung der Spitex-Leistung der privaten Spitex-Organisationen.

2 Stellungnahme zur vorgeschlagenen Bestimmung

Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton des Patienten/der Patientin für die Restfinanzierung bei „ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Ein Eintritt in ein Pflegeheim soll nichts an dieser Zuständigkeit ändern. Aus folgenden Gründen sind wir aber der Meinung, dass sie die Realität der Spitex nicht genügend abbildet:

2.1 Finanzierung der Kosten nicht gewährleistet!

Laut SGK-SR soll der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung

zuständig sein. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die Differenz zu den in einem anderen Kanton anfallenden Kosten zu tragen hat, wenn diese höher sind als im

Herkunftskanton.

Das KVG hält fest, dass der/die Versicherte mit maximal 20% des höchsten vom

Bundesrat festgelegten Beitrages an den Pflegekosten belastet werden darf. Wenn bei der ausserkantonalen Pflege die Patienten/-innen eine allfällige Differenz der

kantonalen Normkosten selbst tragen müssten, würde dies dem KVG widersprechen.

Dass die Leistungserbringer die Differenz tragen müssten, ist keine akzeptable Lösung. Sie würde dazu führen, dass Spitex-Organisationen ausserkantonale Patient/innen vermehrt ablehnen müssten, da sie ihre Kosten nicht decken können. In vielen Fällen ist jedoch die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen in einem anderen Kanton nicht einfach ein Luxus, den sich jemand leisten kann oder nicht. Viele Menschen lassen sich aus wichtigen sozialen oder versorgungsbedingten Gründen ausserkantonal pflegen: Ambulante ausserkantonale Pflege gibt es nicht nur für Ferienaufenthalte und bei nahe an der Kantonsgrenze lebenden Patient/innen, sondern auch zur – äusserst wichtigen – Entlastung von betreuenden und pflegenden Angehörigen (Jemand zieht temporär zu anderen Angehörigen.) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (Wegen DRG und früheren Spitalentlassungen häufiger: Jemand zieht temporär zu Angehörigen, bis er/sie wieder alleine leben kann).

Der Tarifschutz muss gewährleistet werden: Obwohl im KVG geregelt ist, dass der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden dürfen, vertritt z. B. der Kanton Solothurn die Meinung, dass den Versicherten zusätzlich Wegspesen in Rechnung gestellt werden dürfen.

Wir fordern deshalb, dass sich der Gesetzgeber klar und eindeutig dazu äussert, dass der Tarifschutz nach Art. 44 KVG auch bei der ambulanten Pflege gilt und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten gemäss Art. 25 KVG vollständig zu finanzieren haben.

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