Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 76Fedlex · Rapport sur les résultats
2.2 Kundenunfreundlicher administrativer Mehraufwand zu erwarten!
Falls die von der SGK-SR vorgeschlagene Regelung in Kraft treten sollte, werden die Verbände den Spitex-Organisationen sehr wahrscheinlich gezwungen sein, ihren
Mitgliedern die folgende Umsetzung empfehlen zu müssen:
Der Spitex-Betrieb verrechnet den ausserkantonalen Patienten/-innen die Vollkosten oder, wo vorhanden, die kantonalen Normkosten. Die Patient/innen müssen dann selber in ihrem Wohnkanton respektive in der Wohngemeinde die Restkosten-Finanzierung einfordern.
Wir von der ASPS betrachten die Lösung als äusserst patienten-unfreundlich und daher in der Praxis wenig tauglich. Wir würden daher gerne auf diese für die Patienten/-innen ungünstige und komplizierte Praxis verzichten.
Das würde dann aber einen grossen administrativen Zusatzaufwand bedeuten:
Rechnungsstellung an einen (fremden) Kanton, mit dem man keine etablierten Prozesse sowie
für den man keine ZSR-Nummer (elektronische Verrechnung an Krankenkasse nicht möglich!) hat. In vielen Fällen erfolgt die Abrechnung sogar auf Gemeindeebene. Diese Rechnungsstellung hat gemäss Formularen und Regelungen dieses Kantons zu erfolgen.
Den allfälligen Differenzbetrag zwischen den Kantonen dem Patienten/der Patientin in Rechnung
stellen (oder als Organisation den Verlust selbst tragen).
Dem Patienten/der Patientin die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG gemäss der
Regelung des Wohnkantons (oder gar der Wohngemeinde) verrechnen.
Dies wäre ein sehr grosser administrativer Aufwand, den die einzelnen Spitex-Betriebe für Einsätze bei ausserkantonalen Patienten/-innen, die in der Regel nur ein paar wenige Tage oder Wochen dauern, nicht leisten müssten. Dies wäre nicht effizient und unserer Ansicht nach keine zukunftsweisende, praktikable Lösung, sondern würde zu viele Rückfragen (Kanton, Gemeinde, Krankenversicherung), Zahlungsverweigerungen (Kanton, Gemeinde, Krankenversicherung) und unlösbaren Problemen für die Spitex-Betriebe führen.
Aus diesen Gründen fordern wir, dass die Zuständigkeit wie folgt gelöst wird:
Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die Pflegeleistung durch die Spitex vor Ort erbracht worden ist.
Zudem muss unter allen Kantonen eine gegenseitige Anerkennung der festgelegten
Kostenobergrenzen erfolgen. Wenn diese interkantonalen Gespräche erfolglos bleiben,
wird nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren per Bundesgesetz definiert, welcher Kanton für die Finanzierung der Differenz zu den allenfalls höheren Norm- oder Vollkosten
zuständig ist.
Damit die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege sinnvoll geregelt werden kann, ist auch sicher zu stellen, dass alle Kantone die Verantwortung in der Restfinanzierung tatsächlich wahrnehmen. Heute besteht weiterhin in einigen Kantonen eine vollkommen unbefriedigende Situation, weil die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt wurde.
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