Rapport sur les résultats

Consultation 2022/2: Loi fédérale concernant l’infrastructure de données sur la mobilité · 276 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 230Fedlex · Rapport sur les résultats

Référence : BAV-011-11/15/2/1/3/1

SIA: Das Sicherstellen der Anonymität muss zentral geregelt und somit auch die Sicherheit geschaffen werden, dass kein Missbrauch stattfinden kann. Kleine Datenlieferanten sind angreifbarer als zentrale, vom Bund ausgeführte Systeme.

VD : L’obligation pour les fournisseurs de données de garantir la protection des données par des mesures appropriées comme l’anonymisation ou la conclusion de contrat de protection des données doit être précisée. Il est notamment important de définir précisément quels sont les rôles et les responsabilités en matière de protection des données de chaque acteur du projet.

ZH: Der Schutz von Personendaten und die entsprechenden Anonymisierungen sollten so früh wie möglich im Prozessablauf erfolgen. Er ist daher bereits bei den Datenlieferantinnen und -lieferanten anzusiedeln. Zu prüfen wäre unseres Erachtens, ob dieser Grundsatz im Gesetz festgehalten werden soll.

Oui – « Il y a des craintes quant aux possibilités de l’anonymisation. »

openmobility.ch, SATW,SG, SH: Es ist zu bedenken, dass für personalisierte Angebote eine Anonymisierung der Daten wahrscheinlich nicht immer möglich sein wird.

Swiss Data Alliance: Grundsätzlich ja. Dies müsste aber an konkreten Beispielen betrachtet werden. Anonymisierung und Privatsphäre sollten auf jeden Fall als gesonderte Schwerpunkte behandelt werden und eine transparente Kommunikation zu diesen Themen ist unabdingbar. Für personalisierte Angebote ist eine Anonymisierung von Daten vermutlich nicht (immer) möglich.

Oui – « Il faut clarifier certains points. »

FART: Un sistema di controllo interno (plausibilità dei dati) deve essere effettuato. Ev. anche a campione. (Pena una perdita d’immagine di tutto il progetto).

TPG: À tout le moins, le CDM devrait standardiser les conditions générales pour tous les fournisseurs de données pour ne pas avoir des différences en matière de protection des données. Ceci vaut en particulier entre la Suisse et l’Union européenne pour les réseaux transfrontaliers concernés.

VBZ: Dies macht Sinn. Allerdings braucht es u.E. in Art. 18 des Gesetzes nicht nur eine Ermächtigung für die MDA, sondern auch für di Datenlieferantinnen und Lieferanten.

ZG: Dass « der Schutz der Personendaten ihrer Endkundinnen und -kunden grundsätzlich Aufgabe der Datenlieferantinnen und -lieferanten » sein soll, geht aus dem Gesetz allerdings nicht hervor. Entsprechend ist ausdrücklich festzuhalten, dass dies Aufgabe der Datenlieferantinnen und -lieferanten ist.

Absatz 1 regelt die Bearbeitung von Personendaten durch die MDA. Es ist zu begrüssen, dass klar die « Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane » als anwendbar erklärt werden. Verantwortlichkeit (Art. 19)

Es ist gesetzlich klar zu regeln, wer für welche Datenbearbeitungen verantwortlich ist.

Die Verantwortlichkeit der MDA kann nicht ausgeschlossen werden, falls die Aufgaben bzw. die Integration gemäss Art. 13 dazu führen, dass Personendaten gemäss DSG durch die MDA bereitgestellt werden (siehe auch Erläuterungen S. 32). Die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Mobilitätsnutzerinnen und -nutzer (End-kundinnen und -kunden) müssen gewährleistet sein.

230/276 BAV-D-318B3401/238