Rapport sur les résultats

Consultation 2022/2: Loi fédérale concernant l’infrastructure de données sur la mobilité · 276 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 231Fedlex · Rapport sur les résultats

Référence : BAV-011-11/15/2/1/3/1

Oui – Autres remarques

ASP: Die Daten sollten jedoch nicht eingeliefert werden, sondern bloss über eine standardisierte Schnittstelle zwischen den Datennutzenden ausgetauscht werden können.

economiesuisse, Die Arbeitgeber, VFAS: Die Datenhaltung und -hoheit bleibt gem. erläuterndem Bericht bei den teilnehmenden Unternehmen. Vor diesem Hintergrund macht es auch Sinn, wenn diesen der Datenschutz obliegt.

Motifs des parties défavorables

Non – « La protection des données est une tâche commune. »

EPFL: Einerseits sind die Datenlieferantinnen für den Datenschutz verantwortlich, aber andererseits kann die MDA kann die Daten beliebig bearbeiten ohne verantwortlich zu sein. Das geht nicht.

GR: Da der MDA ebenfalls die Möglichkeit geboten wird, Personendaten zu erheben, ist sie für deren Bearbeitung selbständig verantwortlich. Auch in diesem Bereich drängt sich eine Präzisierung auf. Sobald Personendaten in den Einflussbereich der MDA kommen, geht die Verantwortung für die weitere Bearbeitung auf diese Institution über, zumal die Datenlieferantin keinen Einfluss auf die Bearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes mehr ausüben kann. Es ist also eine Zweiteilung vorzunehmen. Die Datenlieferantin ist bis und mit der Lieferung der Daten an die MDA verantwortlich. Danach geht die Verantwortung auf die MDA über.

Jungfraubahnen: Hier stellt sich die Frage, welche Angebote verfügbar sind und wie Prozesse und allfällige Werteflüsse ablaufen. Verkauft ein Mobilitätsvermittler ein öV-Ticket, müssen dem öV Schweiz die Kundendaten übermittelt werden und wen ja wie? Wir sehen Datenbezüger hier ebenso in der Pflicht.

Repower: Eine sinnvoller Datenaustausch kann nicht ausschliesslich (bzw. in allen Fällen) über anonymisierte Daten erfolgen.

Piratenpartei: Letztlich haben alle Akteure für den entsprechenden Datenschutz zu sorgen und sollten solidarisch haften.

SO: Gemeinsame Aufgabe.

SP: Es soll zusätzlich in der Verantwortung der plattformbetreibenden Stelle liegen, zu verhindern, dass Fehlverhalten oder Fehler bei den Lieferanten bei der Auslieferung der Daten zu Verletzungen des Datenschutzes führen können.

SZ: Die MDA hat die nötigen Richtlinien und Vorgaben auszuarbeiten. Die auf der NADIM bereitgestellten Datensätze sind periodisch bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Personendaten zu prüfen.

Non – « Le CDM doit effectuer des contrôles de la protection des données. »

RhB: Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sollten bloss nach klaren Vorgaben von Seiten MDA Daten liefern. Die MDA soll Einhaltung Datenschutz kontrollieren.

231/276 BAV-D-318B3401/238