Rapporto sui risultati

Consultazione 2005/131: Ordinanza concernente la legge sul credito al consumo (OLCC) · 20 pagine

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mäss Art. 7a Abs. 2 E-VKKG geprüft werden soll.

Aus den genannten Gründen schlagen wir vor, auf das Erfordernis der Versicherung, bzw. der Sicherheit, bei Kreditvermittlern ganz zu verzichten. Alternativ würden wir den unterbreiteten Revisionsvorschlag der Ist-Situation vorziehen. In Bezug auf die Kreditgeber unterstützen wir den Revisionsvorschlag.

SH: Durch das Einfügen zusätzlicher Sicherungsmittel kann vermieden werden, dass die heutige Ausnahme gemäss Art. 7 Abs. 2 VKKG zur Regel wird. Allerdings dürften die Garantieerklärungen und Kautionsversicherungen in der Praxis die seltene Ausnahme bleiben und wird hauptsächlich das Einrichten von Sperrkonti Bedeutung erlangen, wobei zu begrüssen ist, dass von der Idee Abstand genommen wurde, die Kaution zu Gunsten der Bewilligungsbehörde errichten zu wollen. Die vorgeschlagenen Kautionssummen und die Regelung der Verfügungsberechtigung sind ebenso zu begrüssen wie die vorgeschlagene Präzisierung in neu Art. 8a VKKG.

In formeller Hinsicht verbleibt jedoch die Unsicherheit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen «Delegation» an den Verordnungsgeber, nachdem das KKG unmissverständlich eine «ausreichende Berufshaftpflichtversicherung» verlangt. Sie bejahen die Frage mit teleologischen und historischen Auslegungserwägungen. Der Kanton Schaffhausen hat sich indes schon im Schreiben vom 19. Juli 2004 an Sie für die Streichung des sich als «toter Buchstabe» entpuppten Art. 40 Abs. 1 lit. c KKG ausgesprochen und angeregt, auch in der VKKG die Berufshaftpflichtversicherung zu entfernen, statt sie – zudem als Grundsatz – stehen zu lassen. Der vorgeschlagene Weg bzw. dessen Vereinbarkeit mit dem KKG scheint uns nach wie vor zweifelhaft. Es wird damit eine neuerliche Rechtsunsicherheit in Kauf genommen, und es macht in der Tat wenig Sinn, eine nicht vollziehbare Bestimmung in der Verordnung zu belassen, nur um dem Wortlaut des KKG Genüge zu tun und um damit eine Gesetzesrevision umgehen zu können (wobei wir uns der politischen Problematik einer heutigen Gesetzesrevision bewusst sind).

SO: Da bisher kein Versicherer bereit war, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung anzubieten, konnten bisher auch keine Bewilligungsgesuche abschliessend behandelt werden. Dank der Gleichstellung anderer Sicherheiten mit dem Erfordernis des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung, liegt es nun an den Gesuchstellern selber, die Voraussetzungen zum Erlangen der erforderlichen Bewilligung zu erfüllen. Ein einheitlicher Vollzug des Konsumkreditgesetzes scheint damit gewährleistet; eine eindeutige Verbesserung gegenüber der heutigen Lösung.

SZ: Die Zulassung von Alternativen zur Berufshaftpflichtversicherung ist unbedingt erforderlich, da den der Bewilligungspflicht unterliegenden Kreditgebern und Kreditvermittlern ansonsten faktisch ein Berufsverbot auferlegt wird.

Die Herabsetzung der Deckungssumme für Kreditvermittler erscheint unter Berücksichtigung der Risiken gerechtfertigt.

TG: Nachdem keine Versicherungsgesellschaft bereit ist, eine Berufshaftpflicht-