Rapporto sui risultati
Consultazione 2005/131: Ordinanza concernente la legge sul credito al consumo (OLCC) · 20 pagine
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versicherung anzubieten, muss nach anderen Sicherungsmöglichkeiten gesucht werden. Auch wenn es nach wie vor fraglich erscheint, ob angesichts der klaren Formulierung von Art. 40 Abs. 1 lit. c KKG überhaupt Raum für die Einführung von anderen Sicherungsinstrumenten besteht, erachten wir die vorgeschlagenen Lösungen als zweckmässig. Allerdings ist die Verwertung und Freigabe nicht bei allen Sicherungsinstrumenten geregelt worden; dies ist nur beim Sperrkonto erfolgt. Hingegen fehlt eine Regelung, wie der Konsument oder die Konsumentin auf eine Bürgschaft, Garantieerklärung oder Kautionsversicherung zugreifen kann. Es ist unbedingt eine Regelung erforderlich, aus der hervorgeht, wo diese Sicherheiten hinterlegt werden müssen und wer darauf zugreifen kann. Wir beantragen daher, dass diese Punkte in der Verordnung ähnlich wie in den Art. 37 - 39 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV; SR 823.111) geregelt werden.
TI: Sull'art. 7 (Assicurazione di responsabilità civile professionale e altre garanzie)
rileviamo che anche nel nostro Cantone vi sono state segnalazioni riguardanti l'impossibilità di stipulare una copertura assicurativa. Poiché il medesimo problema è presente anche negli altri Cantoni, al fine di permettere l'esercizio dell'attività di concessione e di mediazione dei crediti, aderiamo alla proposta di ammettere altre garanzie parificabili all'assicurazione.
ZG: Der Kanton Zug begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich Sicher-
stellung der Ansprüche der Konsumentinnen und Konsumenten. Nachdem sich kein Versicherer bereit erklärt hat, die in Art. 40 Abs. 1 lit. c KKG geforderte Berufshaftpflichtversicherung anzubieten und die Banken sich einer Erklärung nach Art. 7 Abs. 3 VKKG verweigern, dürfte mit den vorgeschlagenen Sicherungsinstrumenten der Vollzug des Gesetzes inskünftig gewährleistet sein. Den in der Vor-Vernehmlassung geäusserten Bedenken, die Anpassung auf Verordnungsstufe widerspreche der gesetzlichen Bestimmung von Art. 40 Abs. 1 lit. c KKG und verletze damit das Gesetzmässigkeitsprinzip, ist mit dem grundsätzlichen Beibehalten der Berufshaftpflichtversicherung und dem Anknüpfen an diesen Begriff in Art. 7 E-VKKG Rechnung getragen. In Anbetracht der Tatsache, dass die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung auf dem Markt nicht angeboten wird, stellt sich allerdings die Frage inwieweit es sinnvoll ist, diesen Begriff weiter in der Verordnung zu belassen.
III. Zu den einzelnen Bestimmungen/Des dispositions particulères/Le sin-
gole disposizioni
1. Art. 6
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
1 Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:
a. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20031 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und
b. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.