Rapporto sui risultati
Consultazione 2005/131: Ordinanza concernente la legge sul credito al consumo (OLCC) · 20 pagine
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gleichwertige Ausbildung verfügt; oder
b. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in der Treuhand- oder Reisebranche ausweisen kann.
VD: Nous vous remercions d'avance de bien vouloir nous faire parvenir une liste
des formations commerciales suisses et étrangères de base reconnues et exigées à l'article 6 du projet d'ordonnance. Dans ce même article, à l'alinéa 2 lettre b, il semblerait opportun de rajouter la référence à l'expérience acquise dans les agences immobilières ou d'insérer un terme tel que "notamment", qui permet une interprétation souple de cet article.
2. Art. 7
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung und andere Sicherheiten
1 Wer Konsumkredite gewährt oder vermittelt, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
a. die für die Dauer der Bewilligung unwiderrufliche Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
b. eine Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
c. ein Sperrkonto, das bei einer Bank eingerichtet worden ist.
3 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in der Schweiz haben oder über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
4 Wer Konsumkredite gewähren will und über ein Eigenkapital verfügt, das höher als 20 Prozent der ausstehenden Konsumkredite ist, muss keinen Nachweis für eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder für andere Sicherheiten erbringen.
BL: Die aufgezählten Sicherheiten müssen unseres Erachtens in ihrer Art und
Dauer gleichwertig sein. Gemessen an dem in Buchstabe c erwähnten Sperrkonto muss sichergestellt sein, dass die Sicherheiten gemäss den Buchstaben a und b ebenfalls innerhalb von zwei Jahren nach der massgeblichen Bewilligungsdauer zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die aufgezählten Sicherheiten tatsächlich auf dem Markt verfügbar und in der normierten Art und Weise praktikabel sind.
Bei der in Buchstabe a geregelten Bürgschaft steht der Bürge den Konsumentinnen und Konsumenten nicht bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zur Verfügung. Somit unterscheiden sich die Sicherheiten wesentlich voneinander, was unter dem Aspekt des Konsumentenschutzes nicht sinnvoll erscheint. Hinsichtlich der Garantieerklärung gilt im Ergebnis das Gleiche. Wir bitten Sie daher, die Gleichwertigkeit der Sicherheiten vorzusehen – gegebenenfalls durch zwingende Vereinbarung einer vertraglichen Verlängerung der gesetzlichen Nachfrist gemäss Artikel 510 Absatz 3 OR bzw. einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bei der Garantieerklärung. Weiter müsste bei der Bürgschaft und bei der Garantieerklärung in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht geregelt werden, zu wessen Gunsten diese Sicherheiten bestellt werden müssen. Dabei muss aber aus unserer Sicht eine Begünstigung der Bewilligungsbehörde ausser Betracht fallen, weil es nicht zu ihren Aufgabe gehören kann, Sicherheitenverwalterin für die Kon-