Rapporto sui risultati
Consultazione 2005/131: Ordinanza concernente la legge sul credito al consumo (OLCC) · 20 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 15Fedlex · Rapporto sui risultati
der Voraussetzung von Absatz 4 erhalten hat, im Haftungsfall gegebenenfalls schlechter gestellt, weil das im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vorhandene Eigenkapital nicht mehr vollständig oder gar nicht mehr vorhanden ist. Das liesse sich nur vermeiden, wenn die kreditgebende Person regelmässig über das Bestehen eines ausreichenden Eigenkapitals Auskunft geben müsste und dies von der Bewilligungsbehörde überwacht würde. Der damit verbundene Aufwand wäre aber weder den Bewilligungsnehmern noch der Bewilligungsbehörde zumutbar. Wir sind deshalb der Auffassung, dass diese Ausnahme ersatzlos gestrichen werden sollte, da sie keinen verlässlichen Schutz für die Kreditnehmenden bietet, sondern diesbezüglich lediglich einen falschen Anschein erweckt.
Antrag: Verzicht auf Artikel 7 Absatz 4.
Sollte unserem Streichungsantrag nicht entsprochen werden, gehen wir – gestützt auf den Wortlaut der Entwurfsbestimmung und entgegen den irreführenden Erläuterungen im Begleitbericht (S. 7 oben) – davon aus, dass bei Vorliegen der erwähnten Eigenkapitalsumme im Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis für die Berufshaftpflichtversicherung oder für andere Sicherheiten zwingend entfallen muss. Auch bei Festhalten an Absatz 4 wäre dessen Wortlaut wie folgt zu formulieren (die Änderungen gegenüber dem Revisionsentwurf sind fett/kursiv gedruckt):
Eventualantrag: Absatz 4 ist wie folgt zu formulieren:
4 Wer Konsumkredite gewähren will und im Zeitpunkt der Gesuchstellung über ein Eigenkapital verfügt, das höher als 20 Prozent der ausstehenden Konsumkredite ist, muss keinen Nachweis für eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder für andere Sicherheiten bringen.
Im Interesse einer gesamtschweizerisch einheitlichen Rechtsanwendung müsste den kantonalen Bewilligungsbehörden eine Grundlage (Richtlinie?) für die Ermittlung des Eigenkapitals zur Verfügung gestellt werden. Abgesehen davon wäre es unseres Erachtens hilfreich, wenn auch in dieser Bestimmung der bisherige Hinweis auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c des Konsumkreditgesetzes (KKG) beibehalten werden könnte (vgl. unsere diesbezüglichen Bemerkungen zu Artikel 6).
Antrag: Im Sinne unserer Bemerkungen schlagen wir für Artikel 7 "Berufshaftpflichtversicherung und andere Sicherheiten" folgende Formulierung vor (die Änderungen gegenüber dem Revisionsentwurf sind fett/kursiv gedruckt):
1 Wer Konsumkredite gewährt oder vermittelt, muss gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c KKG den Nachweis erbringen, dass er über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
a. die für die Dauer der Bewilligung unwiderrufliche Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsgesellschaft zu Gunsten ____, wobei die Bürgin bzw.
die Garantin noch innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Bewilligungsdauer für die in diesem Zeitraum entstandenen Forderungen einzustehen hat;
b. eine für die Dauer der Bewilligung abgeschlossene und nicht kündbare Kautions-
versicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;