Rapporto sui risultati
Consultazione 2005/131: Ordinanza concernente la legge sul credito al consumo (OLCC) · 20 pagine
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ziales jedoch als vertretbar erachten.
TG: Wir können uns mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden erklä-
ren. Wir stossen uns allerdings daran, wie in dieser Angelegenheit vorgegangen wurde: Im Vernehmlassungsentwurf vom 31. Mai 2002 war keine Prüfungspflicht vorgesehen worden. Diese wurde nachträglich ohne vorherige Anhörung der Kantone eingeführt. Nachdem sich in einigen Kantonen heftiger Widerstand regte, soll sie nun wieder abgeschafft werden. Diejenigen Kantone, welche wie der Thurgau einen korrekten Vollzug organisiert und ein eigenes Prüfungsverfahren erarbeitet haben, können nun die entsprechenden Kosten nicht überwälzen.
TI: Per quanto attiene le condizioni tecniche (art. 6) siamo d'accordo per l'introdu-
zione della facoltà per i Cantoni di rinunciare all'esame e di sostituirlo con la possibilità di rilasciare l'autorizzazione qualora l'esperienza dell'istante sia sufficiente; riteniamo che ciò vale anche per le domande di persone giuridiche (art. 8a) e in particolare per le persone responsabili della concessione o mediazione dei crediti.
ZG: Die Regierung des Kantons Zug erklärt sich mit der Unterscheidung zwischen
Kreditgeber und Kreditvermittler einverstanden. Damit wird den unterschiedlichen fachlichen Anforderungen Rechnung getragen. Wir erachten auch den Verzicht auf die von den kantonalen Bewilligungsbehörden durchzuführende Prüfung als sinnvoll. Gemäss den Erfahrungen des Kantons Zürich, dem der Kanton Zug die Durchführung der Prüfung übertragen hat, bestand der Bedarf nach einer solchen Prüfung praktisch nur im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung. Das Wegfallen der Prüfung hat zur Folge, dass die Vereinbarung mit dem Kanton Zürich vom 23. September 2003 gekündigt bzw. aufgehoben werden muss.
Hinsichtlich der Kontrolle der Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b E-VKKG sehen wir einen erheblichen Abklärungsaufwand und würden es begrüssen, wenn die Kriterien zum Nachweis der erwähnten Voraussetzungen in die Verordnung Eingang finden würden.
3. Berufshaftpflicht und andere Sicherheiten/Assurance responsabilité ci-
vile professionnelle et sûretés équivalentes/Assicurazione di responsa-
bilità civile professionale et altre garanzie equiparate
AI: Obwohl diese Regelung [Art. 39 und 40 KKG] erst am 1. Januar 2004 in Kraft
getreten ist, erweist sie sich jetzt schon als unpraktikabel, da nämlich kein Versicherungsunternehmer bereit ist, die geforderte Versicherung anzubieten. Um den korrekten Vollzug des KKG nicht in Frage zu stellen, schlägt das EJPD vor, die unbefriedigende gesetzliche Situation durch eine Änderung auf Verordnungsstufe zu korrigieren, indem alternative Sicherungsmittel (u.a. Bürgschafts- oder Garantieerklärungen von Banken oder Versicherungen) zugelassen werden sollen. Die Begründung des EJPD, weshalb dieser Weg gewählt und auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden soll, überzeugt. Die Standeskommission stimmt darin überein, dass nicht am "Buchstaben des Gesetzes" geklebt werden soll. Obwohl die gesetzliche Anordnung klar ist,