Rapporto sui risultati

Consultazione 2005/131: Ordinanza concernente la legge sul credito al consumo (OLCC) · 20 pagine

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Sicherheitsleistung gerade nicht der Fall ist. Die Einführung der Sicherheitsleistung in der VKKG schmälert daher den Schutz des Konsumenten, was wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers war. Wir erachten es daher als problematisch, auf eine Gesetzesänderung, anlässlich welcher auch der Sinn der Bewilligungspflicht erneut zu überprüfen wäre, zu verzichten.

LU: Wir hegen grundsätzliche Bedenken bezüglich der Gesetzmässigkeit der vorgeschlagenen Änderungen. Wie in den Vernehmlassungsunterlagen selber ausgeführt wird, werden diese durch den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt. Hinweise auf die Materialien ändern daran nichts, dies umso weniger, als die Gesetzesnovelle noch sehr jung ist. Hinzu kommt die hohe politische Brisanz des Themas. Dies wird gerade durch den Umstand unterstrichen, dass sich bislang kein Versicherungsunternehmen fand, welches bereit war, die Berufsrisiken der Konsumkreditbranche abzudecken. In dieser Situation kann es nicht angehen, dass der Bundesrat gesetzeswidrige Verordnungsbestimmungen erlässt, um der Konsumkreditbranche entgegenzukommen. Ob an Stelle der gesetzlich verankerten Berufshaftpflichtversicherung andere Sicherungsinstrumente treten sollen, ist eine politische Frage, welche durch den Gesetzgeber beantwortet werden muss.

NW: Nachdem kein Versicherungsunternehmen bereit war, die im Rahmen des Konsumkreditgesetzes verlangte ausreichende Berufshaftpflichtversicherung anzubieten, ist eine entsprechende Praxisänderung notwendig. Die entworfene Änderung betrifft die Konkretisierung und Klärung der Voraussetzungen, nach denen auf den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung durch die gesuchstellenden und bewilligungspflichtigen Konsumkreditgeber und -vermittler verzichtet werden kann. Die vorliegende Verordnungsänderung dürfte die einheitliche Bewilligungspraxis sicherstellen und den notwendigen Schutz der Kreditnehmer ermöglichen.

SG: Wir sind der Ansicht, dass die Versicherungspflicht nach Art. 7 VKKG bei Kreditgebern Sinn macht, da diese das eigentliche Kreditgeschäft abwickeln. Kreditvermittler hingegen beschränken sich auf die Akquisition der kreditsuchenden Personen. Dementsprechend werden Schäden bei den Konsumenten fast ausschliesslich von den Kreditgebern verursacht. Nur wenn der Kreditvermittler unrechtmässigerweise eine Provision direkt vom Konsumenten statt vom Kreditgeber einfordert, verursacht er selbst einen Schaden, wobei sich die Schadenshöhe auf ein paar Hundert Franken beschränkt.

Fraglich bleibt, ob aus Sicht der Banken und Versicherungen mit der nun vorgeschlagenen Lösung (Garantieerklärung oder Bürgschaft über 10'000 Franken) in Bezug auf die Kreditvermittler nicht einfach nur der Betrag der verlangten Garantie- bzw. Bürgschaftssumme kleiner wird, das Problem, dass die Banken nicht für die Vermittler einstehen wollen, aber grundsätzlich weiter besteht. Viele Kreditvermittler werden zudem Mühe bekunden, eine Kaution zu hinterlegen.

Für die kantonalen Vollzugsbehörden bedeutet die Neuregelung einen Mehraufwand bei der Information der potentiellen Kreditvermittler und bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen. Bei der Gesuchsprüfung stellt sich insbesondere neu die Frage, wie die Zahl von 500 vermittelten Konsumkrediten ge-