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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
P 601 und
P 602 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg,
bestehend aus:
– einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzeln eingesetzt sein in
– Metallgefässen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
– Aussenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2."
Der Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:
"(4) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterab-
schnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefässe dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäss, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäss verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefässes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäss befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefässes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.
Jedes Druckgefäss, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäss, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Aussenverpackung befördert werden. Druckgefässe dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein."