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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
In der Tabelle 2 folgende Änderungen vornehmen:
– Bei den UN-Nummern 2192 (einmal) und 2199 (zweimal) in der Spalte "Sondervorschrift für die Verpackung" hinzufügen:
", q".
– Bei der UN-Nummer 2451 in der Spalte "Prüfdruck" bzw. "Füllungsgrad" streichen:
"300" bzw. "0,75".
P 204 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
P 400 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden."
P 401 und
P 402 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden."
P 403, P 404 und
P 410 Nach "Kombinationsverpackungen" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt."
P 404 Im ersten Satz streichen:
"2005,".
Am Ende des ersten Satzes "3391, 3393 und 3461" ändern in:
"3391 und 3393".
P 520 In der zusätzlichen Vorschrift 4 "(Muster 1)" ändern in:
"(Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2)".