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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
In Absatz g) am Ende des bestehenden Textes folgenden neuen letzten Satz hinzufügen:
"Bei Druckgefässen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefässen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden;".
In den Absätzen k) und l) nach "Zubehörteile," einfügen:
", einer eventuellen Beschichtung".
In den Absätzen k) und l) "in zwei signifikanten Ziffern" ändern in:
"in drei signifikanten Ziffern".
In den Absätzen k) und l) "der porösen Masse" ändern in:
"des porösen Materials".
In den Absätzen k) und l) am Ende des bestehenden Textes hinzufügen:
"Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefässen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden;"
6.2.5.8.3 n) „Kraftfahrzeuge“ ersetzen durch „Motorfahrzeuge“.
Folgenden neuen Absatz hinzufügen:
"6.2.5.8.7 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum
der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Inspektion und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring muss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann."
Kapitel 6.3
6.3.1.1 e) „Kraftfahrzeuge“ ersetzen durch „Motorfahrzeuge“.
Fussnote 1: „Kraftfahrzeuge“ ersetzen durch „Motorfahrzeuge“.
Kapitel 6.4
6.4.5.2 b),
6.4.5.4.1 c) (ii) und
6.4.7.14 b) erhalten folgenden Wortlaut:
"b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %."
6.4.5.4.2 c) erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"… standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird."