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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion)."
Derzeitige Fussnoten 4) und 5) werden zu 5) und 6).
6.2.5.2.1 Am Ende der Tabelle folgende Eintragung hinzufügen:
"ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und Prüfverfahren – Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nichtmetallischen Linern und nicht lasttragenden Linern"
6.2.5.2.3 In der Tabelle unter "Für die Flaschenwand" die Norm "ISO 7866:1999" streichen.
Die Überschrift zur zweiten Tabelle erhält folgenden Wortlaut:
"Für das poröse Material in der Flasche:".
Einen neue Absatz 6.2.5.2.4 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"6.2.5.2.4 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-
Kryo-Behältern gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.5.6 entsprechen müssen:
ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter – Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter – Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung"
6.2.5.6.3.1 In Absatz a) ", Verantwortlichkeiten und Einfluss des Managements" ändern in:
"und Verantwortlichkeiten des Personals".
In Absatz b) "systematischen Tätigkeiten" ändern in:
"Verfahren".
6.2.5.6.4.10 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.5.6.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern
Der Hersteller muss
a) entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern diese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefässnorm keine neue Auslegung darstellen, in Kenntnis setzen,
b) oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäss der anwendbaren Druckgefässnorm eine neue Auslegung darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen."
6.2.5.8.1 c) „Kraftfahrzeuge“ ersetzen durch „Motorfahrzeuge“.
6.2.5.8.2 Im zweiten Satz des Absatzes g) "der porösen Masse" ändern in:
"des porösen Materials".