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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
4. Kapitel: Aufgaben der Behörden
1. Abschnitt: Bewilligung von Freisetzungsversuchen
Art. 27 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
1 Das BAFU prüft, ob die eingereichten Unterlagen für die Beurteilung des Gesuchs vollständig sind. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin zurück.
2 Es zeigt den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt an, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen:
a. am Sitz des BAFU;
b. in der Gemeinde, in welcher der Freisetzungsversuch stattfinden soll.
3 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196831 über das Verwaltungsverfahren Parteirechte beanspruchen will, kann während der Auflagefrist schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
4 Während der Auflagefrist kann zudem jede weitere Person zu den Akten schriftlich Stellung nehmen.
5 Das BAFU nimmt an öffentlichen Orientierungsveranstaltungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g teil und orientiert dabei über den Ablauf des Verfahrens.
Art. 28 Verfahren
1 Das BAFU prüft das Gesuch; es unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Eingangsanzeige nach Artikel 27 Absatz 2 den folgenden anderen Fachstellen zur Stellungnahme innerhalb von 50 Tagen:
a. dem BAG, dem BVET und dem BLW;
b. der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS); und
c. der vom betroffenen Kanton bezeichneten Fachstelle.
2 Es informiert auf Anfrage das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über das Gesuch.
3 Es unterbreitet den Fachstellen nach Absatz 1 die Eingaben nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zur allfälligen Stellungnahme innerhalb der Frist nach Absatz 1.
4 Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so kann das BAFU von der Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen verlangen; in diesem Fall: