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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
Art. 21 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von pathogenen Orga-
nismen
1 Das Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen, das im Rahmen des massgeblichen Bewilligungsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 einzureichen ist, muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Umgang mit den Organismen Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährdet und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
2 Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 4.2;
b. die Ergebnisse früherer Versuche mit den gleichen Organismen in geschlossenen Systemen und allenfalls im Freiland betreffend die Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt; dabei kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin verwiesen werden, sofern diese schriftlich zugestimmt hat;
c. eine Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 5, in der die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen nach Artikel 11 ermittelt und bewertet werden; die notwendigen Massnahmen sind zu ermitteln und ihre Wahl zu begründen;
d. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung zutreffen und ob die Massnahmen zum Schutz von Artikel 11 ausreichen;
e. einen Vorschlag für die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 6) sowie für die allfällige Verpackung der Organismen.
Art. 22 Neue Erkenntnisse
1 Die Bewilligungsinhaberin muss der Bewilligungsbehörde neue Erkenntnisse, die eine Neubewertung des Risikos erfordern könnten, unverzüglich melden.
2 Gleichzeitig muss sie die in der Bewilligung aufgeführten Massnahmen überprüfen und soweit notwendig an die neuen Verhältnisse anpassen.
3 Die Bewilligungsbehörde informiert die Fachstellen (Art. 33 Abs. 1) und die EKAH.
Art. 23 Meldung des Ausbringens von gentechnisch veränderten Organis-
men in der Umwelt
1 Wer gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt in die Umwelt ausbringt, muss dem BAFU spätestens zwei Wochen nach dem Ausbringen melden:
a. seinen Namen und seine Adresse;
b. den Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar