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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren
dungen
d. pflanzliches Vermehrungs- Bundesamt für Saatgut-Verordnung vom material für alle übrigen Ver- Landwirtschaft 7. Dez. 199822
wendungen (BLW)
e. Pflanzenschutzmittel BLW Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200523
f. Dünger BLW Dünger-Verordnung vom
10. Jan. 200124
g. Futtermittel BLW Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199925
h. immunologische Arzneimittel Bundesamt Arzneimittelverordnung vom für den tierärztlichen Gebrauch für Veterinär- 17. Okt. 2001
wesen (BVET)
i. Einfuhr von nicht gentechnisch BLW Pflanzenschutzverordnung vom veränderten, nicht besonders 28. Februar 200126
gefährlichen Schadorganismen
für Kulturen der Landwirt-
schaft und des produzierenden
Gartenbaus
j. Biozidprodukte BAG Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200527
k. alle übrigen Produkte BAFU Freisetzungsverordnung vom ……
4 Gentechnisch veränderte Organismen, die in Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen enthalten sind, dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden, wenn sie lediglich in Spuren vorhanden sind und nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung des Grundsatzes von Artikel 7 ausgeschlossen ist.
5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den zulässigen Höchstumfang der Spuren nach Absatz 4 und das Verfahren zur Analyse und Bewertung fest; es stimmt seine Festlegung mit derjenigen des Eidgenössischen Departements des Innern nach Artikel 15b Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 ab. Das BAFU nimmt die Analyse und Bewertung der gentechnisch veränderten Organismen nach Absatz 4 vor und bezeichnet die Organismen, die in dem vom UVEK festgelegten Höchstumfang den Grundsatz von Artikel 7 nicht verletzen. Es erlässt im Einvernehmen mit dem BAG eine Liste der gentechnisch veränderten Organismen, die ohne Bewilligung in Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen enthalten sein dürfen.
22 SR 916.151
23 SR 916.161
24 SR 916.171
25 SR 916.307
26 SR 916.20
27 SR 813.12; AS 2005 2821