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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung 814.911

Art. 20 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch verän-

derter Organismen

1 Das Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen, das im Rahmen des massgeblichen Bewilligungsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 einzureichen ist, muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Umgang mit den Organismen der Grundsatz von Artikel 7 nicht verletzt wird.

2 Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. ein technisches Dossier mit den Angaben nach den Anhängen IIIA bzw. IIIB und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200128 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates;

b. die Ergebnisse früherer Untersuchungen mit den gleichen Organismen betreffend die Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt, insbesondere solche Untersuchungen in geschlossenen Systemen und allenfalls im Freiland; dabei kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin verwiesen werden, sofern diese schriftlich zugestimmt hat;

c. allfällige Bewilligungen und Beurteilungen schweizerischer und ausländischer Behörden zu Freisetzungsversuchen und zum Inverkehrbringen bezüglich der gleichen Organismen;

d. eine Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 5, in der die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen nach Artikel 7 Buchstaben a bis c ermittelt und bewertet werden; die notwendigen Massnahmen sind zu ermitteln und ihre Wahl zu begründen;

e. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlungen und -bewertungen nach Buchstabe d zutreffen und ob die Massnahmen zum Schutz des Grundsatzes von Artikel 7 Buchstaben a bis c ausreichen;

f. eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG29, die belegt, dass bei der gentechnischen Veränderung die Würde der Kreatur von Tieren und Pflanzen nicht missachtet wurde;

g. einen Vorschlag für die Kennzeichnung (Art. 10), die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 6) sowie für die allfällige Verpackung der Organismen.

28 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1; der Text der Richtlinie kann beim BAFU, 3003 Bern bezogen werden.

29 SR 814.91