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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung AS …

die nach Artikel 32 Absatz 4 von ihrem Einspracherecht Gebrauch gemacht haben.

4 Nach Eingang der Beurteilungen der Fachstellen unterbreitet die Bewilligungsbehörde im Falle von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, die Beurteilungen den Organisationen, die nach Artikel 32 Absatz 4 von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, zur allfälligen Stellungnahme.

5 Sie unterbreitet anschliessend der EKAH das Gesuch, die Eingaben nach Artikel 32 Absätze 3 und 4, die Stellungnahmen der Fachstellen nach Absatz 1 sowie die allfälligen Eingaben der Organisationen nach Absatz 4 zur Stellungnahme aus ethischer Sicht.

6 Sie lässt die Stellungnahme der EKAH den Fachstellen nach Absatz 1 zukommen.

Art. 34 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen (Art. 33 Abs. 1) und der EKAH, wenn die Beurteilung des Gesuchs ergibt, dass:

a. die Anforderungen nach dem massgeblichen Bewilligungsverfahren erfüllt sind;

b. das Inverkehrbringen:

1. den Menschen, die Tiere und die Umwelt nicht gefährden kann, und

2. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden;

c. im Fall von gentechnisch veränderten Organismen zusätzlich:

1. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigt werden,

2. sich auf Grund der Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG35 ergibt, dass keine Tiere oder Pflanzen verwendet worden sind, deren Würde der Kreatur durch die gentechnische Veränderung missachtet worden ist;

d. das Inverkehrbringen nach den vom BAG und vom BAFU sowie gegebenenfalls nach den vom BVET und vom BLW vollzogenen Gesetzen zulässig ist und diese Ämter deshalb dem Inverkehrbringen zustimmen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann ihre Zustimmung mit Auflagen verknüpfen und insbesondere:

a. die Verwendung der Organismen einschränken oder nur unter gewissen Voraussetzungen gestatten;

b. von der Gesuchstellerin verlangen, dass sie auf eigene Kosten zusätzlich zum Überwachungsplan (Art. 20 Abs. 2 Bst. e bzw. 21 Abs. 2 Bst. d) weitere

35 SR 814.91