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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung AS …

a. kontrolliert durch Stichproben die Durchführung des Freisetzungsversuchs vor Ort und überprüft dabei insbesondere die Einhaltung der mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen;

b. benachrichtigt das BAFU umgehend über Abweichungen von den mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen oder über andere sicherheitsrelevante Beobachtungen und Feststellungen;

c. kann mit Zustimmung des BAFU die Öffentlichkeit über ihren Auftrag und das geplante Vorgehen orientieren;

d. führt Protokoll über ihre Tätigkeiten sowie über ihre Beobachtungen und Feststellungen;

e. erstellt nach Abschluss des Versuchs einen Bericht über das Ergebnis der Überwachung und übermittelt diesen dem BAFU.

3 Das BAFU informiert die Fachstellen (Art. 28 Abs. 1), die EKAH sowie die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Überwachung.

Art. 38 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen

Gesetzgebungen

1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) wird durchgeführt:

a. bei Arzneimitteln nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200036;

b. bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199237;

c. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für ausschliesslich forstwirtschaftliche Verwendungen nach der Waldverordnung vom 30. November 199238;

d. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für alle übrigen Verwendungen nach der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 199839;

e. bei Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200540;

f. bei Düngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200141;

g. bei Futtermitteln nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199942;

h. bei immunologischen Arzneimitteln für den tierärztlichen Gebrauch nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200043;

i. bei der Einfuhr von nicht gentechnisch veränderten, nicht besonders gefährlichen Schadorganismen für Kulturen der Landwirtschaft und des produzie-

36SR 812.21

37SR 817.0

38SR 921.01

39 SR 916.151

40 SR 916.161

41 SR 916.171

42 SR 916.307

43 SR 812.21