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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung 814.911
2 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das insbesondere gewährleistet, dass:
a. Schwachstellen, an denen Vermischungen oder Verwechslungen auftreten könnten, erkannt werden;
b. alle notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Vermischungen festgelegt und durchgesetzt werden;
c. durch regelmässige Kontrollen die Tauglichkeit der Massnahmen überprüft wird;
d. die beauftragten Personen ausreichend ausgebildet sind;
e. eine vollständige Dokumentation geführt wird.
3 Wer gentechnisch veränderte Organismen oder Erzeugnisse, die aus solchen hergestellt wurden, in Verkehr bringt, muss bei jedem Inverkehrbringen:
a. schriftlich den entsprechenden Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 200413 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn dieser fehlt, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale mitteilen, sofern die Organismen und Erzeugnisse nach Artikel 10 zu kennzeichnen sind;
b. den Namen und die Adresse der Person, bei der weitere Informationen verlangt werden können, angeben;
c. alle weiteren relevanten Informationen der eigenen Lieferantin weitergeben, insbesondere solche über die Eigenschaften der Organismen, soweit sie für den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen von Bedeutung sind, und solche über den Umgang in der Umwelt, damit die Vorschriften über den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen nicht verletzt werden.
4 Folgende Angaben sind während fünf Jahren aufzubewahren:
a. die Angaben nach Absatz 3;
b. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers mit Ausnahme der Konsumentinnen und Konsumenten;
c. Name und Adresse der Lieferantin.
5 Vorbehalten bleiben entsprechende Vorschriften nach der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.
13 ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5; der Text der Verordnung kann beim BAFU, 3003 Bern bezogen werden.