Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
CSP und Grüne begrüssen die Kennzeichnungslimite von 0.1%. Für die VKMB ist dies ein akzeptabler Kompromisswert, wenn er ausdrücklich an die Bedingung geknüpft wird, dass Vermischungen über ein Qualitätssicherungssystem zu vermeiden sind.
Die Internutrition fordert eine Klarstellung, ob sich die Anforderungen nur auf Gemische mit lebensfähigen Organismen beziehen oder auch auf verarbeitete Erzeugnisse.
Abs. 2 Bst. a
Nach NW und SZ sollte diese Bestimmung nur für bewilligte Organismen gelten. Verschiedene Stellen fordern, dass die Kennzeichnungslimite den Entwicklungen in der Analytik Rechnung trägt (LU, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, StopOGM, uniterre). Für die uniterre hat die Kennzeichnungslimite 0% oder - in Abhängigkeit der Entwicklung der Nachweistechniken - so nah wie möglich bei 0% zu sein.
Für GRÜNE, SGCI, Greenpeace, WWF, AEFU, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, StopOGM, und die EFBS ist zu erläutern, ob sich die Schwellenwerte auf den Anteil an gentechnisch veränderte DNA oder auf Massenanteile beziehen. Nach der EFBS sollten dabei die Bestimmungen mit denjenigen in der EU kompatibel sein.
SGCI und Internutrition verlangen, die Bestimmung zu streichen und erst dann zur Diskussion zu stellen, wenn international Werte vorliegen. Für sie und die Gensuisse ist der Grenzwert von 0.1 % nicht nachzuvollziehen und entbehrt er einer wissenschaftlichen Rechtfertigung. Die Gensuisse fordert darüber hinaus, die Messgrösse klar zu definieren und die Vergleichbarkeit mit dem Lebensmittelrecht zu gewährleisten.
Abs. 2 Bst. b
Nach NW sollte auch diese Bestimmung nur für bewilligte Organismen gelten. LU führt an, der Schwellenwert von 0.9 % verletze die Wahlfreiheit im Sinne des Abwehrrechts. Die CSP empfiehlt eine Zusammenfassung von Verunreinigungsregeln in einem Gesetz. GRÜNE,
Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU und StopOGM fordern eine Erläuterung des Begriffs „Gegenstand“. Die SGCI verlangt eine Präzisierung, ob sich die Bestimmung auf lebensfähige Organismen oder auf alle, auch verarbeitete und nicht vermehrungsfähige Erzeugnisse bezieht. Nach Meinung der SVU ist klar zu kommunizieren, dass sich der Unterschied zwischen 0.1% und 0.9% ergibt aus der Verwendung in der Umwelt und der Fähigkeit der Organismen, sich zu verbreiten.
Abs. 3
LU, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre fordert, dass die Kennzeichnungslimite von 0.1% für alle direkten Anwendungen in der Umwelt, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, gelten soll. Dies liege nicht im Widerspruch zu der EU, da dort noch keine dementsprechenden Limite festgelegt sind. Es könne aber für den dort anstehenden Entscheidungsprozess wegweisend sein. Uniterre bemerkt, dass 0.1% der Maximalwert ist und dass 0% oder zumindest so nahe wie möglich daran, angestrebt werden soll. Nach Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse,
FiBL, SAG, StopOGM und uniterre könnte diese Kennzeichnungslimite auch für Lebens- und Futtermittel gelten.
GRÜNE, Greenpeace, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG, und StopOGM verlangen eine Erläuterung, für welche Produkte die Limite von 0.1% gilt, wenn der Vorbehalt in Absatz 3 bestehen bleibt. Für die VKMB sind Bestimmungen in Spezialerlassen nur dann akzeptabel, wenn diese gleichwertige oder weitergehende Wirkung haben.
Art. 11 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt vor pathoge-
nen oder gebietsfremden Organismen
Der scnat findet die hier aufgeführten Bestimmungen sinnvoll. FES und VSSG fordern eine Ergänzung des Titels mit „Pflanzen“ als Schutzgut.
Abs. 1
17/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857