Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Uniterre beantragt, den Begriff „gebietsfremd“ zu ersetzen durch „invasiv“. SVS/Bird Life begrüsst ausdrücklich den Verweis auf Artikel 8 Abs. 1 Bst. d-g. Für agridea wäre eine präzisere Formulierung von „umgehen“ oder „Umgang“ wünschenswert, denn es sei nicht klar, ob auch die Pflege und der Unterhalt eines Standorts mit Reynoutria (Knöterich) dazu gehören. Nach der VSB ist der Absatz auf PO zu beschränken, für gebietsfremde Organismen lehnt sie ihn ab. Internutrition führt an, dass nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit der Definition in Art. 3d der Einsatz von Nützlingen verboten wäre, da sie Tiere gefährden.
Abs. 2
GRÜNE, SP, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU und uniterre verlangen eine Ergänzung mit den Organismen, die in der Pflanzenschutzverordnung im Anhang 1 und 2 aufgeführt sind. GRÜNE, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse,
FiBL, und SAG empfehlen, statt auf die ESV auf die Organismenlisten direkt zu verweisen.
Abs. 3
GRÜNE, SP, pro natura, WWF, Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, SAG und uniterre beantragen, den Begriff „gebietsfremd“ zu ersetzen durch „invasiv“. GE und TI führen an, dass Ausnahmen detaillierter zu formulieren und nur mit der Zustimmung der betroffenen Kantone zu erteilen. Für Aerobiologie stellen Ausnahmen ein unnötiges Risiko dar, welche nur schwer gerechtfertigt werden können. Gemeinden und FES fordern zwingend einen Bezug auf die Anhänge 2.1 und 2.2, wenn diese nicht den Listen der SKEW (Schweizerische Kommission zur Erhaltung der Wildpflanzen) entsprechen. Für NW sind die Produktion und das Inverkehrbringen von Organismen nach Anhang 2.1 und 2.2 zu verbieten, da andernfalls Bekämpfungsmassnahmen keinen Sinn machen.
Verschiedene Kantone, die Stadt St. Gallen, FFU, FES, VKS, SVU, VSSG und die SBB weisen darauf hin, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Organismen nach Anhang 2.1 erlaubt bleiben müssen und fordern eine dementsprechende Konkretisierung. Agridea wünscht eine Präzisierung, was bezüglich den Pflanzen in Anhang 2.2 gilt.
Abs. 4
Auch hier fodern GRÜNE, WWF, Basler Appell, SAG und uniterre, den Begriff „gebietsfremd“ zu ersetzen durch „invasiv“. GL weist darauf hin, dass ein Widerspruch zu Anhang 2 der Fischereiverordnung besteht. Diese erlaubt das Aussetzen von gebietsfremden Fischen in Bergseen und Stausseen, sollte jedoch nach Auffassung von GL an Art. 11 Abs. 4 FrSV angepasst werden. LU, Gemeinden, FES und VSSG weisen darauf hin, dass bei diesen Tätigkeiten alle Vorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Verschleppen von pathogenen oder gebietsfremden Organismen getroffen werden sollten. Der scnat fordert eine strengere Handhabung des direkten Umgangs mit pathogenen und gebietsfremden Organismen in besonders geschützten Lebensräumen. NW und SZ regen an, zu überprüfen, ob für Tätigkeiten mit pathogenen und gebietsfremden Organismen in besonders empfindlichen Lebensräumen analog zu den gentechnisch veränderten Organismen eine Meldepflicht eingeführt oder sogar eine Bewilligungspflicht gefordert werden müsste.
Art. 12 Sicherstellungspflichten für gentechnisch veränderte und pathogene Organismen
Die CSP begrüsst die vorgesehenen Sicherstelllungspflichten. BioSuisse und FiBL finden die Sicherstellungspflicht sinnvoll, jedoch nur für bewilligungspflichtige Versuche.
Verschiedene Stellen empfehlen, die Höhe der Sicherstellungspflicht flexibel nach der Höhe des Risikos bzw. des Gefährdungspotenzials festzulegen (AI, AR, GL, GR, LU, NE, SZ, SG, TI, AWEL/ZH, EVP, SGCI, Forschung für Leben, SKB). Für GR, LU, SZ, ZH und dem A-WEL/ZH wäre dabei eine Mindestsumme von 10 Millionen CHF festzusetzen. SG sähe auch ein Verfahren mit 2 Stufen von 10 und 20 Millionen CHF. Für den SWTR ist die Rechtfertigung von 20 Mio CHF fraglich, die economiesuisse lehnt die pauschalen Sicherstellungen ab. Besonders KMU sind benachteiligt (SKB). Prométerre andererseits findet die Höhe von 20 Millionen CHF ungenügend und fordert eine Erhöhung auf 100 Millionen CHF. Ausserdem
18/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857