Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 20 · DeutschFedlex · Rapporto sui risultati · Deutsch

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

analog Art. 9 Abs. 4 geltende FrSV fehle, die die Ergänzung des Gesuchs sicherstellt, wenn neue Erkenntnisse eine Neubewertung des Risikos erfordern. Forschung für Leben fordert, für Bewilligungsanträge klare Regelungen und verbindliche Kriterien basierend auf wissenschaftlichen Grundlagen zu erarbeiten, damit der Ermessensspielraum der Behörden und Fachstellen nicht willkürlich ausgereizt werden kann.

Abs. 1

Für AR, GL, NW, SZ, SO, AWEL/ZH und VKS ist Absatz 1 zu absolut formuliert und sollte den Passus „nach dem Sand der Wissenschaft“ enthalten.

Abs. 2 Bst. a

SGCI, Forschung für Leben, Internutrition und scnat beantragen, Ziffer 2 zu streichen, da die Forderung nach einer Begründung der Freisetzung nicht gerechtfertigt sei. Dagegen verlangen BS, LU, SG, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL,

SAG, StopOGM, VKMB, uniterre und EFBS eine Ergänzung in Ziffer 2 dahingehend, dass der Gesuchsteller begründen muss, aufgrund welcher Daten der gentechnisch veränderte Organismus hinreichend verstanden wird und einwandfrei funktioniert, damit ein Versuch unter diesen Umständen in der Umwelt durchgeführt werden kann.

Weiter ist die Bestimmung in Ziffer 3 für SGCI, Forschung für Leben, Gensuisse und Internutrition praxisfremd, wenig sinnvoll und einer wissenschaftlichen Arbeitsweise fremd. Der scnat beantragt in Ziffer 3 eine Relativierung im Sinne von „Darstellung der zu erwartenden wissenschaftlichen Ergebnisse“.

Abs. 2 Bst. e

Der scnat fordert, explizit festzuschreiben, dass der Überwachungsplan der Gesuchstellerin genehmigt werden muss, da die Überwachung Aufgabe der Behörden ist. Dies gelte analog auch für die jeweiligen Bestimmungen zum Inverkehrbringen.

Abs. 2 Bst. f

SGCI, Gensuisse und Internutrition beantragen, die Anforderungen an die Achtung der Würde der Kreatur unbedingt zu konkretisieren.

Abs. 2 Bst. g

SG fände minimale Anforderungen an das Informationskonzept sinnvoll. Für die agroscope ist es unnötig, dass die Öffentlichkeit über jeden Freisetzungsversuch aktiv vom Gesuchsteller informiert werden muss.

Art. 15 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Orga-

nismen

ERFA BIO, AR, GL, GR, SZ, SG, TG und AWEL/ZH fordern eine Ergänzung der Bewilligungsvorschriften für pathogene Organismen mit der Vorschrift, dass es zu keiner dauerhaften Verbreitung von unerwünschten Eigenschaften in anderen Organismen kommen darf. Die VKS beantragt ein Vorgehen analog Art. 14.

Abs. 1

SO beantragt eine Ergänzung mit „nach dem aktuellen Wissenstand“.

Abs. 2 Bst. e

Der scnat fordert, explizit festzuschreiben, dass der Überwachungsplan der Gesuchstellerin genehmigt werden muss, da die Überwachung Aufgabe der Behörden ist.

Art. 16 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Abs. 1

ERFA BIO, GL, SZ, AWEL/ZH, GRÜNE, pro natura, WWF, AEFU, FiBL, SAG und uniterre beantragen auch für pathogene Organismen die Möglichkeit, ein erleichtertes Bewilligungs-

20/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857