Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
ist es für Prométerre nicht einsichtig, warum die Höhe für Versuche und Inverkehrbringen gleich sein soll. ZH verlangt, die Sicherheitsleistung auch zur Durchsetzung von Auflagen der Freisetzungsbewilligung verwendet zu dürfen.
Der SKB und Internutrition führen an, dass besonders KMU benachteiligt seien. CABI weist darauf hin, dass die Sicherstellungspflicht für die biologische Bekämpfung, insbesondere für die klassische biologische Kontrolle, katastrophale Auswirkungen habe. So gebe es für klassische biologische Kontrolle praktisch keinen Markt, es handele sich eher um gemeinnützige Forschung, und die Versicherung wäre von kleinen Organisationen nicht mehr zu tragen.
Aus diesem Grund sollten Nützlinge nicht als pathogene Organismen gelten. Andermatt fordert eine Befreiung für pathogene Organismen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie weder für den Menschen noch für die Umwelt eine Gefahr darstellen.
GL, GR, SZ, Stadt Schaffhausen und die FES fordern eine Befreiung der öffentlich-
rechtlichen Anstalten der Kantone - und eventuell Gemeinden - von der Sicherstellungspflicht bzw. eine Gleichbehandlung von Bund und Kantonen Die CSP findet die Freistellung von Bund und Kantonen mit ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht korrekt.
Art. 13 Bewilligungspflicht
Von jeweils verschiedenen Stellen werden Meldepflichten für nicht bewilligungspflichtige Freisetzungsversuche verlangt mit:
− pathogenen Organismen (ERFA BIO, AG, AR, BL, BS, FR, GE, LU, NW, SO, SG, ZG,
Stadt Schaffhausen, FES, GRÜNE, SP, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, uniterre, VKCS)
− gentechnisch veränderte Organismen, sofern dies nicht in Art. 23 verlangt wird (SP,
GRÜNE, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, VKMB, SVU, StopOGM, uniterre),
− gebietsfremde Organismen (LU, NW).
BL beantragt, für Organismen nach den Anhängen 2.1 und 2.2 eine Bewilligungspflicht, namentlich für das Inverkehrbringen, aufzunehmen. LU fordert eine Meldepflicht für neue Erkenntnisse nach Art. 17. AG, SO und SVU wollen, dass das Bundesamt den betroffenen Kanton umgehend informiert.
GRÜNE, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL und SAG weisen darauf hin, dass sich das Kriterium der Gebietsfremdheit für Mikroorganismen nur schlecht eignet und empfehlen, eher die Herkunft der Isolate, z.B. aus Proben in der Schweiz, zu berücksichtigen. Für BioSuisse und FiBL ist nicht klar, wie mit Pilzen der Klasse 2 (allergieauslösende Sporen) umgegangen wird, wenn sie alle Kriterien nach Absatz 3 erfüllen.
Abs. 2 Bst. b
Für FFU und SVU ist diese Bestimmung zu präzisieren oder zu streichen.
Abs. 3 Bst. a
Bio Suisse und FiBL verlange, das Wort „bestimmte“ zu streichen. Es gehe um den Schutz der Umwelt, d.h. wenn ein Produkt bereits in die Umwelt gelangt, sollte es nicht für eine neue Anwendung eine Bewilligung brauchen. Ebenso sollte ihrer Meinung nach bei einem Wechsel der Anwendung vom Gewächshaus ins Freiland eine Meldung genügen, da Gewächshäuser offen sind.
Abs. 3 Bst. b
Nach FFU und SVU ist der Geno- bzw. Pathotyp zu berücksichtigen, d.h. der Organismus muss aus der Region stammen.
Art. 14 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch verän-
derten Organismen
ERFA BIO, GL, GR, SZ, AWEL/ZH, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU,
Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, StopOGM und uniterre bemerken, dass eine Bestimmung
19/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857