Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Artikel 36

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 227. 2 FDP „Die Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet (gestützt auf Bericht und

Anträge der Rektorenkonferenz) die mehrjährige Planung im Bereich der Hochschul-

politik auf nationaler Ebene“ 1

228. 6 CRUS „Die Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet gestützt auf Bericht und Anträ-

(auch: SWTR, LA-

ge der Rektorenkonferenz die mehrjährige Planung im Bereich der Hochschulpolitik

KFH-CRUS, KHS,

SDSfG, SNF, UniL, auf nationaler Ebene“

UniNE, sia)

1

229. 8 ETHZ „Die Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet gestützt auf den Vorschlag der

Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz die finanziellen Planungsvorgaben, die in einer Planungsperiode zu beachten sind“ Abs. 3 3

230. 1 VD „Elle peut prévoir des mesures pour maintenir, renforcer ou développer des domaines

d’études ou des disciplines d’intérêt national qui sont insuffisamment représentés ou ignorés

dans l’offre des hautes écoles. Elle consulte au préalable la Conférence suisse des Recteurs des hautes écoles“ 3

231. 6 CRUS „Sie kann auf Antrag oder nach Anhörung der Rektorenkonferenz Massnahmen vor-

(auch: FDP, SWTR,

sehen für den Ausbau von Stärken, die Konzentration der Kräfte und die Erschlies-LA-KFH-CRUS, KFH,

KHS, SDSfG, SNF, sung neuer Potentiale an den Hochschulen.“

UniL, UniNE, sia)

3 232. 8 ETHZ „Sie kann auf Antrag der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz Massnahmen

vorsehen zum Erhalt, zur Stärkung oder zum Aufbau von Fachbereichen und Disziplinen, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen.“

Neuer Abs. 4 4

233. 8 Femwiss „Sie kann Massnahmen vorsehen zur Entwicklung und Umsetzung einer gesamt-

schweizerischen Nachwuchsförderungspolitik“

Artikel 37

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

234. 2 FDP „Die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bil-

dungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereichs wirkungsvoll und angemessen zu zentralisieren und dabei die zur Verfügung stehenden Mittel optimal einzusetzen“

Kapitel 6

Artikel 38

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

235. 2 SVP „Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den

Hochschulbereich ausreichende öffentliche finanzielle Mittel für eine qualitativ hochstehende und international wettbewerbsfähige Lehre und Forschung bereitstellt“

1

236. 8 HPGes. „Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den

Hochschulbereich ausreichende öffentliche finanzielle Mittel für die von ihnen angestrebte Lehre und Forschung bereitstellt“